Im Mutterschutz über die Krankenkasse umfassend abgesichert

Werdende Eltern sollten sich rechtzeitig um den richtigen Schutz in der Schwangerschaft und danach kümmern. Erfahren Sie hier,

  • wie Sie während der Schwangerschaft krankenversichert sind,
  • wann Sie die Krankenkasse informieren sollten,
  • Wer vom Mutterschutz ausgeschlossen ist.

Mit der freudigen Nachricht über die Schwangerschaft beginnt die Vorbereitung auf das Leben zu dritt. Doch dazu zählen nicht nur die Einrichtung eines hübschen Babyzimmers und der Kauf wichtiger Baby-Artikel. Werdende Mütter sollten sich auch frühzeitig über ihre Rechte, die der Mutterschutz regelt, informieren und Organisatorisches für die Dauer der Babypause klären. Wichtige Fragen sind zum Beispiel: Wie sind Frauen eigentlich im Mutterschutz krankenversichert? Und müssen sie die Schwangerschaft der Krankenkasse melden?

Krankenversicherung – im Mutterschutz ändert sich nichts

Für den Versicherungsstatus während des Mutterschutzes ist das Versicherungsverhältnis, das zuvor bestand, ausschlaggebend. Wenn Sie also vor Beginn des Mutterschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert waren, bleibt dies auch für die gesamte Dauer der Mutterschutzfristen so. Das Gleiche gilt für privat Versicherte. Auch diese sind weiterhin in der privaten Krankenversicherung versichert. Dabei genießen gesetzlich Versicherte jedoch einen großen Vorteil: Sie sind im Mutterschutz beitragsfrei versichert – privat Versicherte müssen ihren Krankenkassenbeitrag weiterhin zahlen. Und das meist sogar komplett, da der Arbeitgeberanteil für privat Versicherte im Mutterschutz (und der Elternzeit) entfällt.

Grafik zur zeitlichen Abfolge von Mutterschutz und Elternzeit

Mutterschutz bezieht sich auf einen festgelegten Zeitraum vor und nach der Geburt. Er beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. In Ausnahmefällen, wie bei der Geburt von Mehr- oder Frühlingen sowie eines Kindes mit Behinderung, verlängert sich der Mutterschutz auf zwölf Wochen. Diese Zeiträume werden als Mutterschutzfristen bezeichnet. Für Frauen besteht dann ein Beschäftigungsverbot und sie können Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen über die Krankenkasse in Anspruch nehmen. Freiwillig und pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse erhalten im Mutterschutz das Mutterschaftsgeld. Familienversicherte bekommen auf Antrag ein reduziertes, einmaliges Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Im Anschluss an den Mutterschutz folgt die Elternzeit. Nun können beide Elternteile bis zu drei Jahre in Teilzeit arbeiten oder sich komplett beruflich freistellen lassen und Elterngeld beantragen. Aber aufgepasst: Geht die Mutter direkt in Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit, werden die acht Wochen Mutterschutz auf die Elternzeit angerechnet.

Krankenkasse über Schwangerschaft informieren

Grundsätzlich gilt: Es besteht zwar keine Pflicht, die Krankenkasse über eine Schwangerschaft zu informieren. Wenn Sie jedoch Mutterschaftsgeld erhalten möchten, sollten Sie dies rechtzeitig vor dem errechneten Geburtstermin bei der Krankenkasse beantragen. Dazu benötigen Sie das „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“. Dieses Formular gibt es beim Frauenarzt in zweifacher Ausführung – eines zur Vorlage beim Arbeitgeber und eines für die Krankenkasse. Sie müssen dieses nur noch mit Ihren persönlichen Daten, der Kontoverbindung sowie den Angaben zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis ergänzen und unterschreiben. Ein separater Antrag ist nicht nötig.

Nicht nur aufgrund des Mutterschaftsgeldes ist es sinnvoll, die Krankenkasse über die eigene Schwangerschaft zu informieren. Denn einige Kassen verschicken nützliche Informationsmaterialien an Schwangere oder laden zu Geburtsvorbereitungskursen ein – nur wenn die Krankenkasse informiert ist, können Sie davon profitieren. Vergessen Sie außerdem nicht, den Arbeitgeber frühzeitig über die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstag in Kenntnis zu setzen. Nur so kann er Schutzmaßnahmen, zum Beispiel in Bezug auf die Arbeitszeiten oder die Gestaltung des Arbeitsplatzes, ergreifen und ggf. für die Zeit der Abwesenheit planen.

Mutterschutz – Krankenkasse übernimmt gesundheitliche und finanzielle Leistungen

Der gesetzliche Mutterschutz soll Mutter und Kind vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz sowie finanziellen Einbußen im Rahmen der Mutterschutzfristen schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, können einige Leistungen in Anspruch genommen werden.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen:

  • ärztliche Betreuung,
  • Hebammenhilfe,
  • Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • Entbindung,
  • häusliche Pflege,
  • Haushaltshilfe sowie
  • Mutterschaftsgeld.
Wichtig:

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse gibt es nur für freiwillig und pflichtversicherte Mitglieder. Es beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Sie sollten das Mutterschaftsgeld vor Beginn des Mutterschutzes (sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin) bei der Krankenkasse beantragen. Es gibt jedoch keine gesetzliche Frist.

Für das Mutterschaftsgeld fallen außerdem keine Versicherungsbeiträge an. Es ist also beitragsfrei. Falls das durchschnittliche Netto-Einkommen der letzten drei Monate 13 Euro pro Tag übersteigt, zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und bisherigem Netto-Gehalt. Arbeitnehmerinnen erhalten auf diese Weise auch im Mutterschutz ihr bisheriges Netto-Einkommen. Privat Versicherte und Familienversicherte bekommen vom Bundesversicherungsamt ein einmaliges, reduziertes Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro. Der Arbeitgeber zahlt auch in diesem Fall die Differenz als Zuschuss zum Netto-Einkommen.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Mit dem Mutterschutzgesetz möchte der Gesetzgeber Frau und Kind vor und nach der Geburt schützen. Doch die Schutzbedingungen gelten nicht für alle. Das Mutterschutzgesetz betrifft Arbeitnehmerinnen und seit 01. Januar 2018 auch Schülerinnen, Studentinnen sowie arbeitnehmerähnliche Personen wie freie Mitarbeiter. Es macht keinen Unterschied, ob die Frau in Teil- oder Vollzeit arbeitet oder sich noch in der Ausbildung befindet. Auch für geringfügig Beschäftigte gilt (mit Einschränkungen) der Mutterschutz. Der Familienstand und die Staatsangehörigkeit spielen keine Rolle, sofern sich die Frau in einem Angestelltenverhältnis in Deutschland befindet.

Vom Mutterschutz ausgeschlossen sind

  • Hausfrauen,
  • Adoptivmütter,
  • Mütter in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, die nicht das Kind austragen,
  • Selbständige,
  • Beamtinnen und Soldatinnen (gleiches Mutterschutzniveau wie Angestellte seit 01. Januar 2018, aber es gilt das Beamtenrecht bzw. die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen).

Für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, gilt (wie bei einer planmäßigen Entbindung) seit Mitte 2017 ein Kündigungsschutz von vier Monaten.

Änderungen für 2018

2017 wurde das Mutterschutzgesetz überarbeitet. Seit 01. Januar 2018 gilt der Mutterschutz auch für Schüler- und Studentinnen sowie arbeitnehmerähnliche Personen, zum Beispiel freie Mitarbeiter. Außerdem wird das Arbeitsverbot gelockert und die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz stärker reguliert.

Versicherungsstatus in der Elternzeit

Viele Mütter möchten sich nach Ablauf der Mutterschutzfristen weiterhin um ihr Kind kümmern und gehen daher direkt in Elternzeit. Auch immer mehr Väter beantragen den Erziehungsurlaub und bleiben für eine bestimmte Zeit zu Hause. Grundsätzlich gilt: Auf den Versicherungsstatus hat der Übergang vom Mutterschutz in die Elternzeit meist keine Auswirkungen. Einen Überblick über wichtige Regelungen für Krankenversicherte in der Elternzeit erhalten werdende Mütter und Väter im Ratgeber Krankenversicherung in der Elternzeit.

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