Vorsicht, Verwirrung: Wann beginnt die Elternzeit?

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Auf den Mutterschutz folgt die Elternzeit: Diese Abfolge ist grundsätzlich richtig. Aber aufgepasst, der Mutterschutz wirkt sich auf den Zeitraum der Elternzeit aus, den Sie beantragen. Denn die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Entbindung wird angerechnet.

Folgende Situation: Baby Paul kommt am 11. Oktober auf die Welt. Mutter Julia möchte direkt im Anschluss an den Mutterschutz für ein Jahr in Elternzeit gehen. Also beantragt sie auch genau für 12 Monate Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber und stellt sich darauf ein, nach dem Mutterschutz noch für ein Jahr daheim bleiben zu können. Dann jedoch die böse Überraschung: Der Arbeitgeber hat sie am 11. Oktober, also an Pauls erstem Geburtstag, zurückerwartet und nicht erst acht Wochen später, so wie Julia geplant hatte. Was ist da schiefgelaufen?

Mutterschutz wird angerechnet

Wann beginnt die Elternzeit und wann endet sie? Die Elternzeit beginnt nach dem Mutterschutz. Das ist soweit richtig. Aber was viele nicht wissen: Wenn eine Mutter direkt im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit geht, wird der Mutterschutz auf die Dauer der Babypause angerechnet. Das heißt: Die acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt sind Teil der Elternzeit und werden nicht zusätzlich gewährt.

Beispiel für die Anrechnung des Mutterschutzes:

  • Geburt des Kindes: 13.10.2017
  • Dauer der Elternzeit: 1 Jahr

Tipp: Um am Geburtstag Ihres Sprösslings daheim zu sein, müssten Sie also 1 Jahr plus 1 Tag Elternzeit beantragen. In der Praxis nehmen sich viele Mütter beispielsweise 1 Jahr und 2 Wochen Elternzeit.

Für Väter: Der Mutterschutz gilt natürlich nur für Mütter. Männer sind von dieser gesetzlichen Regelung daher nicht betroffen und müssen sich keine Mutterschutzfrist anrechnen lassen.

Geben Sie konkrete Eckdaten an und halten Sie sich daran

Nennen Sie im Antrag auf Elternzeit immer genaue Eckdaten, damit es mit dem Arbeitgeber zu keinen Missverständnissen über den Tag Ihrer Rückkehr kommt. Schreiben Sie also nicht, dass Sie für ein oder zwei Jahre Elternzeit beantragen, sondern formulieren Sie ein konkretes Anfangs- und Enddatum – Fehler in der Berechnung fallen dann rechtzeitig auf. Halten Sie sich außerdem an diese Daten. In der Regel bestätigt Ihnen Ihr Arbeitgeber nochmals Ihren ersten Arbeitstag. Tun Sie dies nicht, riskieren Sie ernsthafte arbeitsrechtliche Folgen. So gab beispielsweise das Hessische Landesarbeitsgericht einem Arbeitgeber Recht, der seiner Angestellten außerordentlich kündigte, da diese falsch plante und nach der Elternzeit nicht auf der Arbeit erschien.

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