Tag des Einbruchschutzes: Hausratversicherung überprüfen

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Am 27. Oktober ruft die Polizei zum alljährlichen Tag des Einbruchschutzes dazu auf, sich über Einbruchssicherheit zu informieren. Bei der Gelegenheit sollten Sie auch prüfen, ob Sie derzeit ausreichend gegen Diebstahl abgesichert sind.

2018 wurden in Deutschland über 97.000 Einbrüche und Einbruchsversuche gemeldet. Damit ist die Zahl der Einbrüche in der Bundesrepublik zwar rückläufig. Trotzdem werden täglich viele Menschen in Deutschland Opfer von Einbruch und Diebstahl in den eigenen vier Wänden. Wenn Sie nach Hause kommen und Ihre Tür aufgebrochen vorfinden, ist das ein Schock. Einzige Erleichterung: Die Hausratversicherung kommt in der Regel für den entstandenen Schaden auf – vorausgesetzt, Sie besitzen eine solche Police.

Einbruchdiebstahl – was zahlt die Hausratversicherung?

Ein Einbruch ist für die meisten Betroffenen ein sehr belastendes Erlebnis. Gut zu wissen, dass Ihre Hausratversicherung in der Regel wenigstens den finanziellen Schaden abfängt. Wofür genau Ihre jeweilige Police aufkommt, ist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen genau festgehalten. Die Hausratversicherung ersetzt Ihnen in den meisten Fällen jedoch den Wert der gestohlenen Gegenstände oder Wertsachen.

Außerdem kommen die meisten Hausratversicherungen für die Folgeschäden auf, die während des Einbruchs entstanden sind, also für die eventuelle Beschädigungen und Kosten, die durch Aufräum- und Reparaturarbeiten zustande kommen. Allerdings wird in der Regel nur der aktuelle Wert des jeweiligen Gegenstandes ersetzt. Die Versicherung erstattet Ihnen also nur so viel Geld, wie heute für die Erstattung eines gleichwertigen Objekts nötig wäre.

Wie muss ich im Einbruchsfall vorgehen?

Falls Sie Opfer eines Einbruchs werden sollten, ist es wichtig, dass Sie sich korrekt verhalten – damit die Polizei den Fall möglichst rasch und erfolgreich aufklären kann, und auch, damit die Hausratversicherung Ihnen den Schaden möglichst vollständig ersetzen kann. Dazu ist es wichtig, dass Sie den Einbruch zunächst unverzüglich der Polizei melden.

Auch wenn Sie den Impuls verspüren, das entstandene Chaos zumindest teilweise unverzüglich aufzuräumen: Während Sie auf die Beamten warten, sollten Sie dies auf keinen Fall tun. Damit die Polizei den Einbruch korrekt dokumentieren und mögliche Spuren sicherstellen kann, ist es wichtig, dass Sie den Tatort nicht verändern. Die Angaben aus dem Polizeibericht sind anschließend auch für Ihren Versicherungsanbieter wichtig.

Anschließend sollten Sie den Einbruch möglichst zügig der Hausratversicherung melden. Diese gibt Ihnen zusätzliche Informationen über das weitere Vorgehen. Es empfiehlt sicher aber in jedem Fall, eine Liste mit allen gestohlenen Gegenständen anzulegen und Fotos zu machen. Diese senden Sie zusammen mit dem Polizeibericht an Ihre Versicherung. Meist stellt diese dafür auch ein eigenes Formular zur Verfügung.

Tipp:

Im Schadensfall kann es praktisch sein, wenn Sie schon im Voraus eine Liste Ihre Besitztümer angefertigt haben – zumindest der wertvollen. Darin können Sie den Wert des jeweiligen Gegenstandes festhalten und den Kaufbeleg anfügen. Damit läuft die Rückerstattung seitens der Versicherung oft unkomplizierter ab. Auf dieser Grundlage können Sie auch eine geeignete Versicherungssumme mit Ihrer Hausratversicherung festlegen.

Achtung: Bei Fahrlässigkeit greift die Hausratversicherung nicht

Im Falle eines Einbruchs ist eine Hausratversicherung auf jeden Fall eine sinnvolle Absicherung. Allerdings greift auch sie nicht immer. Wenn Sie nicht ausreichend auf die Sicherheit Ihrer Wohnung geachtet haben – sich also grob fahrlässig verhalten haben – kann es sein, dass die Versicherung die Erstattung verweigert. Dazu zählt zum Beispiel, wenn Sie Türen oder Fenster beim Verlassen der Wohnung offen lassen (wozu übrigens auch gekippte Fenster zählen). Aber auch eine nur ins Schloss gezogene und nicht abgeschlossene Tür kann dazu führen, dass die Versicherung nicht oder nur stark eingeschränkt zahlt. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Schlüssel fahrlässig aufbewahren und der oder die Täter sich damit Zugang zu Wohnung verschaffen.

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