Die gesetzliche Erbfolge: Das gilt, wenn das Testament fehlt

Liegt im Todesfall kein Testament vor, gilt bei der Verteilung des Nachlasses die gesetzliche Erbfolge. Unser Überblick zeigt, welche Personengruppen erbberechtigt sind.

Die Erbfolge kurz & knapp:

  • Die Erbfolge ist gesetzlich festgelegt
  • Anspruchsberechtigt: Verwandte, Ehe- und eingetragene Lebenspartner
  • Die Reihenfolge ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad

Kein Testament: Gesetzliche Erbfolge beachten

Liegt im Todesfall kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese legt fest, dass die Erbschaft nach einem festen System erfolgt. Hier spielt der Verwandtschaftsgrad potentieller Erben zur verstorbenen Person eine Rolle. Die Wahrscheinlichkeit, zu erben – und der Umfang des Erbes –, steigt mit der Nähe der Verwandtschaft.

Die gesetzliche Erbfolge

Die einzelnen Verwandtschaftsgrade sind in mehrere Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge eingeteilt. Insgesamt gibt es fünf Ordnungen; wir werden an dieser Stelle allerdings nur die ersten drei Ordnungen betrachten (und auch Ehepartner lassen wir erst einmal außenvor). In der Erbfolge ohne Testament gilt zudem das Grundprinzip: Gibt es Erben in einer höheren Ordnung, gehen die Erben der niedrigeren Ordnung leer aus. Ein Erbe der 1. Ordnung reicht also aus, dass alle anderen prinzipiell erbberechtigten Personen in den Ordnungen 2 bis 5 nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt, wenn es zwar keinen Erben 1. Ordnung, aber mindestens einen der 2. Ordnung gibt. So ergibt sich eine feste gesetzliche Erbreihenfolge.

Aufgepasst:Gesetzlich erbberechtigt sind jeweils nur Verwandte bzw. Ehe- oder Lebenspartner. Das schließt verschwägerte Personen aus. Diese sind nur dann erbberechtigt, wenn ein Testament vorliegt, in dem sie ausdrücklich berücksichtigt sind.

Tipp:

Insbesondere bei einem größeren Erbe kann es zu Streit zwischen den verschiedenen erbberechtigten Personen kommen. Und manchmal landet der auch vor Gericht. Mit einer passenden Rechtsschutzversicherung können Sie hohen Kosten vorbeugen.

Die Erben der 1. Ordnung

Die Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge der verstorbenen Person, also deren Kinder, Enkel und Urenkel. Erbberechtigt ist jedoch jeweils nur die am engsten verwandte Personengruppe. Hat die verstorbene Person drei Söhne, so erhält jeder von ihnen ein Drittel des Erbes. Ist ein Sohn jedoch bereits verstorben, erben dessen Kinder sein Drittel der Erbmasse. Die Kinder der beiden lebenden Söhne erhalten kein Erbe.

Die Erben der 2. Ordnung

Die Erben der 2. Ordnung sind erst dann erbberechtigt, wenn es keine Erben der 1. Ordnung gibt. Zu den Erben der 2. Ordnung gehören neben den Eltern und Geschwistern der verstorbenen Person auch ihre Nichten und Neffen. Stirbt eine Person unverheiratet und kinderlos, erben an erster Stelle die Eltern, wobei jeder Elternteil die Hälfte des Erbes erhält. Ist ein Elternteil bereits verstorben, geht dessen Hälfte zu gleichen Teilen an die Geschwister der verstorbenen Person. Ist auch ein Geschwisterteil bereits verstorben, erben dessen Kinder, also die Nichten und Neffen der verstorbenen Person, ihren Erbanteil ebenfalls zu jeweils gleichen Teilen.

Die Erben der 3. Ordnung

Die Erben der 3. Ordnung erben erst dann, wenn weder Erben der 1. noch der 2. Ordnung vorhanden sind. Zur 3. Ordnung gehören die Großeltern, Tanten und Onkel sowie Cousinen und Cousins der verstorbenen Person. Hinterlässt eine verstorbene Person lediglich Großeltern, so erhalten alle gleich große Anteile der Erbschaft. Lebt z. B. nur noch eine Großmutter, wird der Anteil der verstorbenen Großeltern zu gleichen Teilen auf die Tanten und Onkel des Verstorbenen aufgeteilt. Ist auch eine Tante bereits verstorben, fällt deren Anteil wieder jeweils zu gleichen Teilen an ihre Kinder.

Der Staat als Erbe

Hinterlässt die verstorbene Person keine gesetzlichen Erben, wird der Staat Erbe des Nachlasses. Voraussetzung ist, dass die angestellten Nachforschungen ergebnislos bleiben.

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Der Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge

Bisher haben wir Ehegatten und eingetragene Lebenspartner außenvor gelassen. Doch nicht nur die Verwandten, sondern auch Ehegatten und Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften besitzen ein Erbrecht. Dieses sieht grundlegend vor, dass der Partner oder die Partnerin ein Viertel des Nachlasses erhält. Die erbberechtigten Kinder bekommen einen Großteil des Nachlasses.

Den vereinbarten Güterstand beachten

Grundlage zur Berechnung des Erbanteils ist jedoch in erster Linie der Güterstand des Ehepaares. Meist handelt es sich dabei um den gesetzlichen Güterstand, der als Zugewinngemeinschaft bezeichnet wird. Denn jede Ehe, die nicht über einen Ehevertrag geregelt ist, ist immer auch eine Zugewinngemeinschaft. Für den überlebenden Partner bedeutet das nun in erster Linie, dass er neben seinem Pflichtanteil über den sogenannten Zugewinnausgleich pauschal ein weiteres Viertel des Erbes erhält. Insgesamt also die Hälfte des Erbes.

Sollte die Ehe kinderlos geblieben sein, erhält der überlebende Partner die Hälfte des Nachlasses als Pflichtanteil. Hinzu kommt die Pauschale des Zugewinnausgleichs. Insgesamt beläuft sich das Erbe dann auf drei Viertel des Nachlasses.

Doch was passiert mit dem übrigen Viertel bzw. – wenn es erbberechtigte Kinder gibt – mit der anderen Hälfte des Erbes? Hat das Paar gemeinsame Kinder, erhalten diese je ein Viertel des Erbes. Gibt es nur ein Kind, vergrößert sich der Anteil auf genau die Hälfte. Anders liegt der Fall, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist: Die übrigen 25 Prozent verteilen sich dann auf die Eltern und etwaige Geschwister des Verstorbenen.

Erbrechtsschutz: Wenn es zum Streit kommt

Die Erbfolge ist gesetzlich geregelt. Wer anspruchsberechtigt ist und wer nicht, ist festgelegt. Dennoch kann es hier zu Problemen zwischen den Parteien kommen – insbesondere bei größeren Nachlässen. Und manchmal führt dieser Streit auch vor Gericht. In einem solchen Fall ist es hilfreich, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung für Erbrecht haben. Diese schützt Sie vor hohen Kosten, die durch Anwälte, Gutachten und Gerichte verursacht werden.

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