Gefälligkeitsschäden: Freundschaftsdienste über die Haftpflicht absichern

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Wer soll versichert werden?

Kleine Schäden unter Freunden können teuer werden

Eine Hand wäscht die andere. Nirgends gilt dieses Motto so sehr wie unter guten Freunden. Und so ist es für die meisten Menschen selbstverständlich, sich gegenseitig beim Umzug oder beim Renovieren zu helfen. Missgeschicke mit Folgeschäden sind dabei leider schnell passiert und dann kann so manche Freundschaft auf die Probe gestellt werden. Umso besser, dass Sie sich ganz einfach mit einer Haftpflichtversicherung schützen können – sogenannte Gefälligkeitsschäden müssen jedoch explizit im Tarif enthalten sein.

So sind Gefälligkeitsschäden definiert

Gefälligkeitsschäden können Sie mit einer Versicherung absichern. Sie sind meist als eigener Baustein in der Haftpflichtversicherung aufgeführt. Dabei handelt es sich um Schäden, die bei Freundschaftsdiensten entstehen. Von diesem spricht man, wenn die Hilfe 1. freiwillig und 2. unentgeltlich erfolgt. Kleine Anerkennungen in Form von Verpflegung werden dabei jedoch nicht als Bezahlung angesehen.

Typische Beispiele für Gefälligkeitsschäden sind unter anderem:

  • Sie helfen Freunden bei deren Umzug. Beim Abstellen des Sofas kommt es zu Schrammen im neu verlegten Laminat.
  • Sie gießen die Blumen Ihres Nachbarn, während dieser im Urlaub ist. In dessen Wohnung werfen Sie versehentlich den Flachbildfernseher um, der daraufhin zerbricht.
  • Auf dem Parkplatz eines Möbelhauses helfen Sie einem anderen Kunden beim Einladen in sein Auto. Dabei verursachen Sie Kratzer an dessen Kofferraum.

Gefälligkeit oder doch mehr?

Nicht in jedem Fall sind Sie ausreichend über die private Haftpflicht abgesichert. Erhalten Sie eine Gegenleistung für Ihre Dienste oder führen Sie diese regelmäßig aus, bietet sich ein genauerer Blick in den Versicherungsvertrag an. Gefälligkeiten wie Gassigehen, ehrenamtliche Tätigkeiten oder fachmännische handwerkliche Hilfe (z.B. das Verlegen von Elektroleitungen) bedürfen beispielsweise schon einer erweiterten Versicherung.

Warum Gefälligkeitsdienste in Ihrer Haftpflicht enthalten sein sollten

Die Rechtsprechung sieht normalerweise vor, dass Personen für Schäden, die sie anderen zufügen, haften. Man muss also für den entstandenen finanziellen oder Personenschaden in voller Höhe aufkommen. Anders ist es bei Freundschaftsdiensten: Hier haben die Freunde eine (stillschweigende) Übereinkunft geschlossen, um den Helfenden nicht für seine Hilfsbereitschaft zu bestrafen. Dies nennt man Haftungsausschluss. So müssten Sie als Verursacher eigentlich nicht für den Schaden haften, den Sie dem Freund oder Bekannten unbeabsichtigt zufügen. (Anders wäre es bei mutwilliger Zerstörung, genannt Vorsatz.)

Doch was ist, wenn außenstehende Dritte durch den Gefälligkeitsdienst zu Schaden kommen? Und wie kann man potentielle Konflikte über den kaputten Fernseher oder die zerkratzten Dielen sinnvoll klären? Genau für diese Fälle ist es sinnvoll, Gefälligkeitsschäden in der Haftpflicht abzusichern. Die Versicherung übernimmt dann sowohl Schäden am Eigentum Ihres Freundes, als auch daraus resultierende Personenschäden. Das gilt auch, wenn dritte Personen involviert werden.

Tipp:

Es hängt vom Versicherer ab, ob der Baustein Gefälligkeit im Basistarif oder in einem Premiumtarif enthalten ist. Bei der Privathaftpflicht von AXA sind solche Schäden etwa in den beiden größeren Leistungspaketen enthalten. Viele Unternehmen verlangen einen Aufpreis für derartige Zusatzleistungen. In unserem Vergleich können Sie die Leistung explizit als gewünscht markieren und bekommen dann ausschließlich Tarife angezeigt, die Gefälligkeitsschäden abdecken.

Diese Faktoren beeinflussen die Versicherungsleistung

Dass Gefälligkeitsschäden in der Privathaftpflicht besser enthalten sein sollten, wissen Sie mittlerweile. Doch die Leistung allein ist nicht alles. Achten Sie außerdem auf folgendes:

  • Deckungssumme: Der Schaden sollte in voller Höhe erstattet werden. Unglückliche Verkettungen können dazu führen, dass hohe Kosten entstehen, auf denen Sie oder der Geschädigte bei unausreichender Deckung selbst sitzenbleiben. Achtung: Die allgemeine Deckungssumme Ihres Versicherungsvertrags muss nicht unbedingt identisch sein mit der Versicherungssumme einzelner Leistungen wie dem Gefälligkeitsdienst.
  • Selbstbeteiligung: Je nach Tarif können Sie bestimmen, ob Sie im Schadensfall einen Teil selbst bezahlen möchten. Dies senkt die Kosten der Versicherung – doch Sie sind dann auch verpflichtet, den entsprechenden Anteil aus eigener Tasche zu bezahlen, wenn etwas passiert.
  • Hergang: Vorsätzliche Handlungen sind grundsätzlich nicht versichert. Wird Ihnen Vorsätzlichkeit nachgewiesen, muss der Versicherungsgeber keinen Schadenersatz zahlen. Der Schaden muss durch leichte bzw. grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sein. Sie sollten sicherstellen, dass beides im Vertrag aufgeführt wird. Gerade bei leichter Fahrlässigkeit wird oftmals ein stillschweigender Haftungsausschluss vorausgesetzt wird, so dass der Freund, der um Hilfe gebeten hat, im Ernstfall die Kosten selbst tragen muss.

Freunden helfen ohne Reue

Hilfsbereitschaft soll sich lohnen. Daher ist es sinnvoll, dass Sie selbst und bestenfalls auch Ihr Freund eine Haftpflichtversicherung mit Gefälligkeitsschäden besitzen. Haben Sie bereits eine Versicherung, sollten Sie den Vertrag auf jeden Fall dahingehend überprüfen und ggf. nachrüsten. Gehen die Tätigkeiten über normale Freundschaftsdienste oder spontane Hilfe hinaus, sollten Sie sich zusätzlich mit anderen Haftpflichtleistungen absichern, beispielsweise einer Bauherrenhaftpflicht oder Gebäudehaftpflicht. Beachten Sie außerdem, dass Sie in verschiedenen Haushalten leben müssen, damit Gefälligkeitsdienste über Ihre Haftpflicht abgesichert sind. Auch bei einer gemeinsamen Familienversicherung sind Gefälligkeitsschäden untereinander nicht abgedeckt.

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