Krank im Urlaub: So sollten Sie sich verhalten

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Wer krank im Urlaub ist, kann seine Urlaubstage retten und zu einem anderen Zeitpunkt nachholen. Dazu müssen Sie die Krankheit jedoch melden und Nachweispflichten beachten. Wir sagen Ihnen, was Sie beachten müssen. Damit Ihnen die schönste Zeit des Jahres erhalten bleibt.

Mallorca, 30 Grad im Schatten: Die Kids plantschen im Pool und Ihr Partner genießt bei strahlendem Sonnenschein einen kühlen Drink an der Bar. Während Sie fiebernd im Hotelbett liegen und sich frustriert durch die spanischen Fernsehkanäle zappen – eine bittere Situation, aber die gute Nachricht: Sie können die Urlaubstage, an denen Sie das Bett hüten, retten. Gehen Sie folgendermaßen vor.

1. Ab zum Doktor

Sie müssen umgehend zum Arzt – am besten am ersten Krankheitstag –, auch wenn Ihr Zustand nicht akut behandlungsbedürftig ist. Denn Sie benötigen ab dem ersten Tag ein Attest für Ihren Arbeitgeber, wenn Sie Ihre Urlaubstage retten möchten. Egal, ob eine Krankschreibung sonst erst am dritten oder vierten Tag nötig ist. Die Regeln sind strenger, wenn Sie im Urlaub erkranken. Wichtig für Auslandsreisende: Das Attest muss Ihre Arbeitsunfähigkeit belegen. Formulierungen von ausländischen Ärzten weichen oft von deutschem Recht ab. Es reicht nicht, wenn der Arzt beispielsweise eine Erkältung diagnostiziert – im Attest muss stehen, dass Sie aufgrund der Erkältung nicht arbeiten können. Das ist wichtig für Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung.

2. Beim Chef melden

Melden Sie sich nach dem Arztbesuch schnellstmöglich per E-Mail oder Telefon bei Ihrem Arbeitgeber krank. Im Idealfall bereits am ersten Tag. Geben Sie dabei die voraussichtliche Dauer der Krankheit an und, wenn Sie sich im Ausland befinden, die Adresse Ihres aktuellen Aufenthaltsortes. Entstehen Ihnen Kosten für die Krankmeldung, zum Beispiel weil Sie mit dem Handy aus den USA anrufen, können Sie das Geld von Ihrem Arbeitgeber zurückverlangen. Verbessert sich Ihr Zustand nicht wie im Attest vorhergesehen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber erneut informieren.

Verschicken Sie außerdem so schnell wie möglich das ärztliche Attest. Es gibt zwar keine gesetzliche Frist. Jedoch darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, bis das Attest vorliegt. Wenn möglich, sollten Sie den Nachweis daher direkt nach Erhalt auf dem Postweg schicken. Machen Sie vorab am besten ein Foto, das Sie zusätzlich per Mail versenden.

3. Im Ausland die Krankenkasse kontaktieren

Wenn Sie sich im Ausland befinden, müssen Sie zusätzlich die gesetzliche Krankenversicherung informieren. Schließlich soll diese die Behandlungskosten übernehmen. Damit Sie aber auf keinem Cent sitzen bleiben, ist meist eine Auslandskrankenversicherung nötig. Denn Krankenkassen erstatten lediglich die Kosten, die in Deutschland angefallen wären. Alles, was darüber hinausgeht, müssen Sie aus der eigenen Tasche zahlen. Krankenkassen übernehmen außerdem nur die Behandlungskosten in Ländern innerhalb der EU oder einem Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, zum Beispiel der Türkei. Für Krankenrücktransporte – wenn Sie sich beispielsweise das Bein brechen – zahlen Krankenkassen gar nicht. Der richtige Auslandskrankenschutz gehört daher in jedes Reisegepäck.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als im Attest angegeben, sind Sie verpflichtet, dies ebenfalls der Krankenkasse mitzuteilen. Geben Sie außerdem Bescheid, wenn Sie wieder in heimischen Gefilden sind.

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