Kassenrezept: Gültigkeit und Zuzahlung beachten

In unserem Ratgeber erfahren Sie, was es mit den Rezepten auf sich hat.
Von der Art des Rezepts hängt ab,

  • ob Ihre Krankenkasse die Kosten übernimmt,
  • ob Sie etwas zuzahlen müssen und
  • wie lange das Rezept gültig ist.

Der Patient und sein Rezept

Das Kassenrezept ist so alltäglich wie eine Erkältung. Am Ende eines Besuchs beim Arzt drückt dieser seinem Patienten meist einen kleinen farbigen Zettel in die Hand, ein paar Ratschläge und „Gute Besserung“. Mit dem Rezept geht der Patient dann in die nächste Apotheke und holt sich dort, was er braucht, um wieder gesund zu werden. Ein Vorgang, der meist so reibungslos verläuft, dass sich die wenigsten fragen, wie das Zusammenspiel von Arzt, Apotheke und Krankenversicherung eigentlich funktioniert und auf welche Dinge man bei einem Rezept achten sollte. Dabei lohnt es sich, auch dem Rezept ein wenig Aufmerksamkeit zu schenken: Wie lange kann ich ein Rezept einlösen? Wieviel muss ich zuzahlen? Habe ich ein Anrecht auf genau das Medikament, das im Rezept genannt ist?

Sinn und Zweck des Medikamentenrezepts

Ein Rezept hat den Zweck, dass ein Patient in der Apotheke ein Medikament erhält, das der zuständige Arzt für die Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung verschreibt. Das Arztrezept dient gegenüber dem Apotheker und der Krankenversicherung als Urkunde dieser Verschreibung. Der Patient kann das Rezept bei einer Apotheke oder Versandapotheke einlösen und erhält das angegebene oder ein wirkstoffgleiches Medikament (Generikum).

Farben und Funktionen der Kassenrezepte:

ArtKostenübernahmePatientGültigkeit
Rotes
Rezept
KassenrezeptKrankenkasseZuzahlung von 5 – 10% des
Medikamentenpreises
Drei Monate;
Kostenerstattung nur bis
zu einem Monat
Grünes
Rezept
Privatrezept
Empfehlung
Mögliche Erstattung
durch Krankenkasse
Zahlt grundlegend vollen PreisUnbegrenzt
Blaues
Rezept
PrivatrezeptKeine KostenerstattungZahlt grundlegend vollen PreisDrei Monate
Gelbes
Rezept
Betäubungsmittel-
rezept
KrankenkasseZuzahlung von 5 – 10% des
Medikamentenpreises
Acht Tage

Es gibt allerdings nicht das eine Rezept, sondern verschiedene Arten. Das klassische Kassenrezept ist rosa bzw. rot. Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert, erhalten Sie damit Medikamente, deren Kosten zum Großteil von Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Als Patient müssen Sie dann lediglich eine geringe Zuzahlung leisten.

Blaue Privatrezepte hingegen werden an Patienten ausgegeben, die in der privaten Krankenversicherung (PKV) Mitglied sind. Sind Sie privat versichert, müssen Sie das Medikament in der Apotheke erst einmal aus eigener Tasche bezahlen. Sie bekommen die Kosten erstattet, nachdem Sie das Arztrezept an Ihre Versicherung geschickt haben. Privatrezepte können auch an gesetzlich Krankenversicherte ausgegeben werden. Dann tragen die Patienten die Kosten für ihre Arzneimittel allerdings allein.

Gelbes und grünes Rezept

Daneben gibt es weitere Rezeptvarianten. Das grüne Rezept wird vom Arzt ausgestellt, um eine Empfehlung für ein rezeptfreies Medikament zu geben. Die Kosten für ein solches Medikament trägt der gesetzlich oder privat versicherte Patient selbst. Sie können das Rezept aber zusammen mit der Kaufquittung an Ihre Krankenkasse bzw. Krankenversicherung schicken. Unter Umständen übernimmt diese einen Teil der Kosten, zum Beispiel wenn ein spezieller Wahltarif das vorsieht.

Das gelbe Betäubungsmittelrezept wird bei Arzneimitteln verwendet, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BTM) fallen (z.B. starke Schmerzmittel oder Antidepressiva). Zuletzt gibt es noch das zweiteilige T-Rezept. Dieses ist für Medikamente mit den Wirkstoffen Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid gedacht. Sie dürfen während Schwangerschaften nicht eingenommen werden, da sie zu Missbildungen des Fötus führen können. Sie sind potentiell fruchtschädigend (teratogen, daher die Bezeichnung T-Rezept).

Wie lange sind die verschiedenen Rezepte gültig?

Die Gültigkeit von Rezepten hängt von der jeweiligen Variante ab. Sie sollten hier genau darauf achten, welches Rezept Sie bekommen haben. Ein rosa Kassenrezept zum Beispiel ist zwar grundsätzlich – wie das Privatrezept auch – drei Monate lang gültig. Der Preis für das Medikament wird allerdings von der Krankenkasse nur dann erstattet, wenn es bis spätestens einen Monat nach Ausstellung durch den Arzt in der Apotheke eingelöst wurde. Wenn Sie also nicht auf den Kosten sitzen bleiben möchten, sollten Sie Ihr Rezept unverzüglich einlösen. Das ist natürlich bereits aus gesundheitlicher Sicht geboten.

Aufgepasst:

Ein Monat ist nicht gleich ein Monat. Krankenkassen und auch die einzelnen Bundesländer bemessen einen Monat nicht gleich lang. Manche Krankenkassen setzen für einen Monat 28 Tage an, andere dagegen 30 Tage. Und auch die Bundesländer verfahren hier nicht einheitlich. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte bei der eigenen Krankenkasse nachfragen.

Gelbe Betäubungsmittel-Rezepte sind nur für eine kurze Zeit gültig. Sie müssen innerhalb von acht Tagen ab Ausstellungsdatum eingelöst werden. Wenn Sie das Medikament nicht innerhalb der geforderten Zeit abholen, haben Sie keinen Anspruch mehr darauf, das Medikament zu erhalten. Sie müssen sich vom Arzt ein neues Rezept ausstellen lassen. Eine noch kürzere Gültigkeitsdauer haben weiße T-Rezepte. Diese müssen innerhalb von sechs Tagen eingelöst werden. Über eine unbegrenzte Gültigkeit hingegen verfügen grüne Rezepte, da der Arzt mit diesen lediglich rezeptfreie Medikamente empfiehlt.

Zuzahlung bei Kassenrezepten

Die Zuzahlung, die Patienten beim Kauf eines verschreibungspflichtigen Medikaments leisten, ist eine Form des Selbstbehalts. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sehen bei Kassenrezepten eine pauschale Zuzahlung von 10 Prozent des Warenwerts vor. Jedoch gibt es bei Zuzahlungen eine Unter- und eine Obergrenze. Der Patient muss in der Regel mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro zuzahlen. Auf diese Weise zahlt der Patient auch bei Medikamenten, die mehrere Hundert Euro kosten, lediglich 10 Euro zu. Günstige Medikamente, die weniger als 5 Euro kosten, trägt der Patient hingegen vollständig allein.

Aufgepasst:

Insbesondere chronisch Kranke sollten auf ihre jährlichen Ausgaben für Medikamente achten. Denn Versicherte in der GKV profitieren von einer Belastungsgrenze für Zuzahlungen, die bei 1 Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens liegt (für nicht chronisch Kranke liegt sie bei 2 Prozent). Ist diese Grenze im laufenden Jahr erreicht, erhält der Versicherte von seiner Krankenkasse eine Bescheinigung darüber. Damit ist er für den Rest des Jahres von sämtlichen Zuzahlungen befreit.

Zuzahlungsfreie Alternativen

Für viele Medikamente existieren zuzahlungsfreie Alternativen. Patienten, die sich die Zuzahlung sparen möchten, können in der Apotheke nach wirkstoffgleichen, aber zuzahlungsfreien Medikamenten fragen. Apotheken führen entsprechende Arzneimittellisten, die ständig aktualisiert werden.

Privatrezept und BTM-Rezept

Auch für Medikamente, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, gelten bei Kassenpatienten die gesetzlichen Zuzahlungen. Anders liegt der Fall bei Privatrezepten. Hier fallen zwar keine pauschalen Zuzahlungen an, doch der Patient geht an der Kasse der Apotheke immer erst einmal in Vorleistung. Dann hängt es vom Tarif der Krankenversicherung ab, ob diese die Kosten nur anteilig oder vollständig übernimmt. Insbesondere Versicherte in Basistarifen sollten darauf achten.

Rabattverträge beeinflussen Medikamentenvergabe

Vielleicht haben Sie es schon einmal erlebt: Sie möchten ein Rezept einlösen, erhalten allerdings vom Apotheker nicht das Medikament, das auf dem Rezept vermerkt ist, sondern ein anderes. Das liegt an den Rabattverträgen der Krankenversicherungen und Krankenkassen, die sie mit Pharmaunternehmen schließen. Diese Verträge sorgen zwar einerseits dafür, dass es bei vielen Medikamenten zuzahlungsfreie Alternativen gibt. Sie haben aber auch zur Folge, dass Apotheken zuerst einmal Arzneien an die Patienten ausgeben, für die ein entsprechender Rabattvertrag bei der Krankenkasse besteht. Das kann dann auch mal ein Medikament sein, das der behandelnde Arzt gar nicht verschrieben hat. Allerdings müssen Sie sich als Patient nicht sorgen: In aller Regel erhalten sie eine wirkstoffgleiche und qualitativ ebenso gute Arznei.

Wenn Sie dennoch auf ein ganz bestimmtes Medikament bestehen und nicht die rabattierte Alternative nutzen möchten, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Sie können den Arzt darum bitten, dass er genau dieses Medikament verschreibt. Das tut der Arzt, indem er das Feld auf dem Rezept, das mit aut idem bezeichnet ist, ausstreicht. Eine zweite Möglichkeit besteht direkt über die Apotheke. Sie kann im Ausnahmefall aufgrund pharmazeutischer Bedenken das gewünschte und verschriebene Medikament ausgeben. Zuletzt können Sie auf eigene Kosten das richtige Medikament kaufen und sich die Auslagen (oder einen Teil davon) im Nachgang von der Krankenkasse erstatten lassen.

Wahltarife mit zusätzlichen Arzneimittelleistungen

Die Versorgung mit Arzneimitteln hängt auch von den Leistungen der Versicherung bzw. der Krankenkasse ab. Letztere bieten zum Beispiel oft Wahltarife an, bei denen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente von der Versicherung getragen werden. Wenn Sie auf solche Leistungen wert legen, können Sie die Tarifangebote vergleichen und gegebenenfalls die Krankenkasse wechseln.

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