Wahltarife erweitern das Krankenkassenangebot

Über Wahltarife können gesetzliche Krankenkassen ein individuelleres Angebot für ihre Mitglieder schaffen.

Erfahren Sie hier,

  • welche Wahltarife es gibt,
  • wer sie in Anspruch nehmen kann
  • und was es mit den Bindungsfristen auf sich hat.

Bessere Leistungen, niedrigere Kosten

Nicht alle Tarife der gesetzlichen Krankenversicherung sind gleich. Neben individuellen Bonusprogrammen sind es vor allem die Wahltarife, über die sich Krankenkassen voneinander unterscheiden. Mit einem solchen Tarif können Sie sich eine bessere Gesundheitsversorgung sichern oder Ihre Krankenversicherungskosten senken. Allerdings sollten Sie auch immer die jeweils geltenden Bindungsfristen beachten. Denn an Wahltarife sind Sie mindestens ein Jahr lang gebunden.

Jede Krankenkasse bietet Wahltarife an

Die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind dazu verpflichtet, Wahltarife anzubieten. Vier verschiedene Wahltarife sind durch den Gesetzgeber vorgegeben. Es liegt jedoch im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse, weitere Varianten dieser Tarife anzubieten. Dabei sind der Kreativität in der Tarifgestaltung allerdings Grenzen gesetzt. Das führt dazu, dass viele Krankenkassen ähnliche Wahltarife anbieten, die sich lediglich geringfügig voneinander unterscheiden.

Diese 4 Wahltarife sind Pflicht

Der Gesetzgeber verpflichtet die Krankenkassen dazu, vier Wahltarife anzubieten. Egal, für welche Krankenkasse Sie sich also interessieren, diese bietet auch einen der folgenden Tarife an. Ob Sie einen Wahltarif oder den regulären Mitgliedstarif wählen, bleibt Ihnen überlassen.

Übrigens:

Dass es freiwillige und Pflicht-Wahltarife gibt, hat nichts mit der freiwilligen und der Pflichtmitgliedschaft in der GKV zu tun. Tatsächlich stehen die meisten Wahltarife allen Mitgliedern zu Verfügung, ob sie nun freiwillig oder pflichtversichert sind. Eine Ausnahme ist der Krankengeld-Tarif: Er richtet sich ausschließlich an Selbstständige – und die sind in der GKV immer freiwillige Mitglieder.

1. Hausarzttarif senkt die Kosten

Die meisten Erkrankungen oder auch kleinere Verletzungen kann der eigene Hausarzt behandeln. In diesen Fällen ist es nicht nötig, dass Sie einen Facharzt aufsuchen. Die Behandlung übernimmt von Anfang bis Ende Ihr Hausarzt. Und wenn einmal der Hausarzt nicht ausreichen sollte, überweist dieser Sie an einen Spezialisten. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass einfache Behandlungen so kostenschonend wie möglich ablaufen. Krankenkassen belohnen das Hausarztmodell in der Regel mit Prämien und Zuzahlungsermäßigungen.

2. Wahltarif für Integrierte Versorgung

Im Tarif für Integrierte Versorgung geht es vor allem darum, Ihnen als Patienten eine möglichst sinnvolle Behandlung zu ermöglichen. Deshalb wird versucht, die beteiligten Haus- und Fachärzte sowie z.B. Physiotherapeuten besser miteinander zu vernetzen. So sollen Doppelbehandlungen und andere Fehler vermieden werden. Alle beteiligten Mediziner und Therapeuten haben stets auf den aktuellen Stand der Behandlung Zugriff und können so bestmöglich arbeiten.

3. Wahltarif für strukturierte Behandlungsprogramme

Der Wahltarif für strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme – kurz: DMP) ist für chronisch Kranke gedacht. Diese Programme enthalten regelmäßige Kontrolluntersuchungen und höherwertige Leistungen. Außerdem sehen sie eine Teilnahme an Schulungsprogrammen vor.

DM-Programme richten sich in erster Linie an Patienten mit

  • Asthma bronchiale
  • Diabetes mellitus (Typ 1 und 2)
  • Koronarer Herzkrankheit
  • Chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD)
  • oder Brustkrebs

4. Krankengeldtarif für Selbstständige

Selbstständige erhalten in der gesetzlichen Krankenversicherung erst ab der siebten Krankheitswoche ein Krankengeld – sofern sie als freiwillige Mitglieder den allgemeinen und nicht den ermäßigten Beitrag zahlen. Mit einem Krankengeldtarif können sich Selbstständige einen finanziellen Ausgleich ihres Verdienstausfalls sichern. Dieser wird dann meist bereits ab der zweiten oder dritten Krankheitswoche gezahlt. Ab wann genau das Krankengeld geleistet wird, hängt vom Wahltarif der jeweiligen Krankenkasse ab.

Freiwillige Wahltarife in der GKV

Neben den vier verpflichtenden bieten viele gesetzliche Krankenkassen auch weitere Wahltarife an. Die meisten davon sehen eine Beitragsersparnis für Sie als Versicherten vor. Wie genau sich diese gestaltet, bleibt den Krankenkassen überlassen. Jedoch gibt es eine Einschränkung: Diese Ersparnis ist auf 20 Prozent dessen gedeckelt, was der Versicherte im Jahr an Beiträgen einzahlt. Wenn Sie also z.B. im Jahr 2.500 Euro Krankenkassenbeiträge gezahlt haben, darf die Prämie oder Rückerstattung nicht höher als 500 Euro ausfallen.

Wahltarif für Beitragsrückzahlung

Wahltarife mit einer Beitragsrückzahlung sehen vor, dass Versicherte einen Teil ihrer Krankenkassenbeiträge zurückerhalten. Einzige Voraussetzung: Bis auf Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen dürfen Sie im laufenden Jahr keine medizinischen Leistungen in Anspruch genommen haben. Dann zahlt die Krankenkasse Prämien bis zur Höhe eines Monatsbeitrags zurück. Dieser Tarif lohnt sich vor allem für sehr gesunde Menschen, die nur selten beim Arzt sind. Für Mitglieder, die eine Familienversicherung nutzen, lohnt es sich dagegen kaum. Denn in diesem Fall dürfen auch die mitversicherten Angehörigen keine medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen. Die maximale Kostenerstattung erhöht sich jedoch nicht.

Wahltarif mit Selbstbehalt

Selbstbehalttarife kennen Sie vermutlich auch aus anderen Versicherungsbereichen. In der GKV funktionieren sie ähnlich. Als Versicherter zahlen Sie einen Teil Ihrer Behandlungskosten selbst. Dafür gewährt Ihnen die Krankenkasse eine Prämie. Diese ist auf maximal 20 Prozent Ihrer jährlichen Beitragszahlungen und höchstens 600 Euro begrenzt. Da der maximale Selbstbehalt jedoch stets höher ausfällt als die mögliche Prämie, kann es passieren, dass Sie am Ende draufzahlen: Werden Sie für längere Zeit krank und müssen deshalb öfter als üblich einen Arzt aufsuchen, kann das eine sehr hohe Selbstbeteiligung bedeuten. Sie mussten einfach relativ viele Arztrechnungen begleichen. Die Prämie lohnt sich dann vielleicht in diesem Jahr nicht mehr.

Tarife für besondere Arzneimitteltherapien

Gegen einen höheren Mitgliedsbeitrag können Sie sich eine Behandlung mit alternativen Arzneimitteln sichern. Viele Krankenkassen bieten solche Leistungen aufgrund erhöhter Nachfrage seit einigen Jahren an. Beachten Sie jedoch: Mit diesem Wahltarif werden die Kosten für homöopathische oder andere alternative Arzneimittel übernommen, aber nicht alle Alternativtherapien (wie etwa Akupunktur usw.).

Tipp:

Prüfen Sie, ob Ihre (favorisierte) Krankenkasse vielleicht auch im normalen Mitgliedstarif Leistungen aus der Alternativmedizin im Programm hat. Manche Krankenkassen bieten hier nicht nur alternative Arzneimittel an, sondern auch weitere Behandlungsmethoden, die die klassische Medizin nicht abdeckt.

Tarif für Kostenerstattung nach PKV-Vorbild

In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist es üblich, dass Versicherte ihre Rechnungen bei der Krankenversicherung einreichen. Diese erstattet dann die Kosten. In Kostenerstattungstarifen ist das gegen einen Beitragszuschlag auch in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Als Versicherter können Sie so über die privatärztliche Gebührenordnung abgerechnet werden. Das hat den Vorteil, dass Sie dadurch womöglich schneller einen Termin bei einem Facharzt bekommen. Die Leistungen der PKV stehen Ihnen jedoch nicht zur Verfügung.

Achten Sie auf die jeweiligen Bindungsfristen

Wahltarife unterliegen immer einer festen Bindungsfrist. Sie können also nicht – wie sonst in der GKV – jederzeit die Krankenkasse wechseln. Vielmehr sind Sie für eine bestimmte Zeit an den Tarif gebunden. Die meisten Wahltarife haben eine Bindungsfrist von einem Jahr. Diese Frist wird nach Ablauf eines Jahres automatisch um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Um den Tarif oder die Krankenversicherung zu wechseln, müssen Sie also rechtzeitig im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Eine Ausnahme: Erhöht Ihre Krankenkasse den Beitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

Zwei Wahltarife haben eine besonders lange Bindungsfrist: Beim Tarif mit Selbstbehalt und dem Krankengeldtarif für Selbstständige besteht eine dreijährige Bindungsfrist. Und während der Selbstbehalttarif bei Beitragserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht vorsieht, fällt dieses beim Krankengeld für Selbstständige weg. Die Auflagen für letzteren Tarif sind also schon recht hoch, doch der Tarif bietet Selbstständigen auch ein Krankengeld, das schon nach wenigen Krankentagen gezahlt wird.

Tarife finden, Konditionen vergleichen

Die Suche nach einer neuen Krankenkasse kann langwierig sein. Und schon ihre regulären Tarife unterscheiden sich punktuell hinsichtlich Zusatzbeitrag und Leistungen. Die vielen verschiedenen Wahltarife der Anbieter erhöhen die Auswahl zusätzlich. Wenn Sie den Tarif finden möchten, der für Sie am besten ist, heißt es also, die Konditionen eingehend zu vergleichen. Ein Krankenkassen-Vergleich kann dabei helfen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Angebot der Krankenkassen. Auch eine Übersicht der wichtigsten Wahltarife zeigt, mit welchen Leistungen Sie rechnen können.

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