So wirken sich Kindererziehungszeiten auf die Rente aus

Jeder Arbeitnehmer zahlt Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Doch was, wenn sich Nachwuchs ankündigt und ein Elternteil eine Babypause nimmt? Hier erfahren Sie unter anderem,

  • wie sich die Kindererziehung auf die Rente auswirkt,
  • wer Kindererziehungszeiten anrechnen lassen kann,
  • wie die Anrechnung beantragt wird.

Wer ein Kind erzieht und vorübergehend weniger oder gar nicht mehr arbeitet, sollte im Rentenalter finanziell nicht benachteiligt sein. Deshalb würdigt der Staat die Erziehungsleistung und schreibt die Babypause dem Rentenkonto des Elternteiles gut. Wir sagen Ihnen unter anderem, wie viel Rente es für Kindererziehungszeiten gibt und wer Kindererziehungszeiten beantragen kann.

Staat zahlt Rentenbeiträge in der Erziehungszeit

Arbeitnehmer zahlen jeden Monat gemeinsam mit dem Arbeitgeber Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, die sogenannten Pflichtbeiträge. Wie hoch die individuelle Rente mit dem Beginn des Ruhestandes ausfällt, hängt vom Einkommen sowie der Dauer der Beitragszeiten ab. Was passiert jedoch, wenn sich Nachwuchs ankündigt und die Beitragszahlung des Arbeitnehmers aussetzt? Entsteht nun eine Lücke im Versicherungsverlauf? Die gute Nachricht: In dieser Situation springt der Staat ein und zahlt auf Antrag und für maximal drei Jahre pro Kind einen pauschalen Rentenbeitrag. Kindererziehungszeiten gelten als reguläre Pflichtbeitragszeiten. Der Rentenanspruch geht damit nicht verloren.

So viel Rente gibt es für Kindererziehungszeiten

Entscheidend für die Berechnung der Rentenhöhe sind die sogenannten Entgeltpunkte. Für die Kindererziehungszeiten gilt:

  • 1 Monat Kindererziehungszeit entspricht 0,0833 Entgeltpunkte
  • 1 Jahr Kindererziehungszeit macht dann 0,0833 x 12 Monate = 1 Entgeltpunkt
  • 1 Entgeltpunkt entspricht wiederum dem aktuellen Durchschnittsgehalt, das für 2017 bei 37.103 Euro brutto im Jahr liegt

Daraus folgt für die Rentenbeiträge: 1 Jahr Kindererziehung entspricht 1 Jahr Berufstätigkeit zum aktuellen Durchschnittsgehalt in Höhe von 37.103 Euro brutto.

Tipp:

Übernimmt der Besserverdiener die Kindererziehung und liegt sein Gehalt deutlich über dem Durchschnittseinkommen, kann das für diese Person zu finanziellen Einbußen in der Rente führen. Insbesondere Paare, die sehr ungleich verdienen, sollten sich dieser Regelung bewusst sein. Lassen Sie sich am besten vor der Geburt bei einer Filiale der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Wie lange zahlt der Staat?

Nach der Geburt eines Kindes zahlt der Bund für den Erziehenden Beiträge zur Rentenversicherung. Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurden, übernimmt der Staat drei Jahre lang einen pauschalen Rentenbeitrag – für Kinder, die vor diesem Datum das Licht der Welt erblickten, zwei Jahre. Die Anrechnung beginnt immer am 01. des Kalendermonats nach der Geburt. Die Verlängerung der Erziehungszeiten auf zwei Jahre für Kinder, die vor Januar 1991 geboren sind, beruht auf einer gesetzlichen Änderung von 2014. Im politischen Diskurs wird dies häufig als Mütterrente bezeichnet.

Wenn das zweite Kind bereits unterwegs ist

Manchmal geht es schnell: Ist während der Erziehungszeit für das erste Kind bereits ein zweites unterwegs, verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend der Monate, die sich überschneiden.

Ein Beispiel:

  • Geburt des ersten Kindes: 21. Februar 2015
  • Geburt des zweiten Kindes: 05. Dezember 2016

So wird gerechnet: Zu dem Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes sind erst 22 Monate von den insgesamt drei Jahren, sprich 36 Monaten, Anrechnungszeit vergangen. Ab Januar 2017 werden dem Erziehenden daher noch 50 Monate (14 Monate Rest-Erziehungszeit + 36 Monate für das zweite Kind) in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

Wer kann Kindererziehungszeiten anrechnen lassen?

Die Kindererziehungszeit wird grundsätzlich nur einem Elternteil angerechnet. Die Voraussetzung: Die Person muss das Kind überwiegend erziehen. Teilen sich die Eltern die Erziehung, wird die Erziehungszeit automatisch der Mutter angerechnet. Soll die Erziehungszeit dem Vater anerkannt werden, ist eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung nötig. Diese gilt für die Zukunft – rückwirkend für maximal zwei Monate. Väter sollten die Anrechnung daher spätestens zwei Monate nach Beginn der Erziehungszeit beantragen.

Nicht nut Mütter und Väter können Kinderziehungszeiten anrechnen lassen, sondern auch Großeltern und Verwandte sowie Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Großeltern und Verwandte müssen dafür mit dem Kind im gleichen Haushalt leben und es darf kein Erziehungsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen. Außerdem: Wer während der Kindererziehung bereits eine Altersvollrente oder eine Pension (zum Beispiel als Beamter) bezieht, dem werden Kindererziehungszeiten nicht auf die Rente angerechnet. Auch Personen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, aber nie gesetzlich rentenversichert waren – dies betrifft häufig zum Beispiel Selbständige – können Kindererziehungszeiten nicht anrechnen lassen.

Wichtig:

Wenn Sie neben der Erziehung des Kindes einer rentenversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen, erhalten Sie die Rentenbeiträge für die Kindererziehungszeiten zusätzlich zu den eigenen Beiträgen. Allerdings nur, wenn das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Diese beläuft sich in den alten Bundesländern auf monatlich 6.350 Euro, in den neuen auf monatlich 5.700 Euro.

Werden Kindererziehungszeiten automatisch angerechnet?

Kindererziehungszeiten werden nicht einfach so angerechnet. Sie müssen dies bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dazu ist es nötig, einen Antrag und die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Das Formular können Sie sich auf der Website der Deutschen Rentenversicherung downloaden. Auch wenn es keine Frist für die Antragstellung gibt und Sie dies nachholen können – um sicherzugehen, dass die Kindererziehungszeiten auf die Rente angerechnet werden, sollten Sie dies gleich nach der Geburt des Kindes erledigen.

Kindererziehungszeiten sind unabhängig von Elternzeit

Kindererziehungszeiten werden unabhängig von der Dauer der Elternzeit und dem Bezug von Elterngeld angerechnet. Außerdem gilt: Bei Gehaltszahlungen oder auch Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld werden üblicherweise Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Vom Elterngeld werden jedoch keine Rentenbeiträge abgezogen. Es ist, wie auch das Mutterschaftsgeld, beitragsfrei. Allerdings wird damit das Rentenkonto auch nicht aufgefüllt, da bereits die Kindererziehungszeit an sich angerechnet wird. Geht der Erziehende einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach, können für das Arbeitsverhältnis zusätzliche Rentenbeiträge anfallen.

Auch die Berücksichtigungszeit beeinflusst die Rente

Es beeinflussen nicht nur Erziehungszeiten die Rente, sondern auch die sogenannten Berücksichtigungszeiten. Der Hintergrund: Jeder Rentenversicherte muss eine bestimmte Mindestversicherungszeit vorweisen, damit er Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Die Geburt eines Kindes hat direkten Einfluss auf diese Mindestversicherungszeit. So werden die ersten zehn Jahre nach der Geburt eines Kindes auf die Mindestversicherungszeit des Erziehenden angerechnet.

Keine Rentenlücke trotz Babypause

Weniger Rente durch Kindererziehungszeit? Nicht unbedingt. Mit der Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf die Rente stellt der Staat die Erziehung von Kindern mit einer Tätigkeit zum Durchschnittsgehalt aller Arbeitnehmer gleich. Der Bund übernimmt die Rentenbeiträge für maximal 36 Monate pro Kind. Somit zahlen Sie als Erziehender auch während der Jobpause in die gesetzliche Rentenversicherung ein und müssen keine Lücke im Versicherungsverlauf fürchten.

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