Rente versteuern: Abgaben auch im Alter noch Pflicht

Besteuerung der Rente:

  • Rentenzahlungen müssen versteuert werden
  • Übergangsphase bis 2040
  • Steuern auch auf private Rente

je nach Anteil ergibt sich das Einkommen, mit dem sie monatlich auskommen müssen, sofern sie keine weiteren Rücklagen haben. So werden zum Beispiel alle Beträge in der Renteninformation, die regelmäßig von der Deutschen Rentenversicherung verschickt wird, jeweils nur Bruttobeträge genannt. Für eine sinnvolle Planung der finanziellen Verhältnisse im Ruhestand ist es daher unbedingt notwendig, die Rentenbesteuerung einzuplanen.

Was ändert sich bei der Besteuerung von Renten?

Die Neuregelung der Rentenbesteuerung soll die Bürger entlasten und die Steuerlast umverteilen. Die Anpassung erfolgt schrittweise. Im Wesentlichen bedeutet die Umverteilung Änderungen an zwei Punkten: Bei der Versteuerung des Einkommens während der aktiven Arbeitszeit und bei der Besteuerung der Rente selbst.

Seit 2005 sind Beiträge zu bestimmten Leibrentenversicherungen (dazu zählt auch die gesetzliche Rentenversicherung) verstärkt als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar. Zu Beginn 2005 konnten 60 % der Beiträge als Freibetrag steuerlich geltend gemacht werden. Die schrittweise Anpassung führt dazu, dass 2025 100 % der Beträge absetzbar sind.

Freibetrag für Rentenbeiträge

Jahr Freibetrag in Prozent
2016 82
2017 84
2018 86
2019 88
2020 90
2021 92
2022 94
2023 96
2024 98
Ab 2025 100

Gleichzeitig steigt der Anteil der Rentenzahlungen, die versteuert werden müssen. 2005 mussten nur 50 % der Rente besteuert werden, sofern das Einkommen den steuerlichen Grundfreibetrag überstieg. Außerdem besteht ein sogenannter Rentenfreibetrag, der für den Anteil der Rente steht, der von einer Versteuerung ausgenommen ist. Bis zum Jahr 2040 erfolgt eine schrittweise Erhöhung des Besteuerungsanteils, die dann zu einer 100-prozentigen Versteuerung der Rente führt. Der Rentenfreibetrag wird entsprechend schrittweise gesenkt , bis er schließlich auf 0 Euro gefallen ist.

Besteuerungsanteile und Rentenfreibeträge

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent Rentenfreibetrag in Prozent
2020 80 20
2025 85 15
2030 90 10
2035 95 5
Ab 2040 100 0

Entscheidend dafür, wie viel Rente versteuert werden muss, ist während der Übergangsphase letztlich der Zeitpunkt des Renteneintritts, ab 2040 erübrigt sich der Freibetrag, da ohnehin 100 % der Rente versteuert werden müssen. Bis dahin richtet sich der Rentenfreibetrag und daraus resultierend der Anteil, der unter Umständen zu versteuern ist , nach dem Renteneintritt. Im Detail gibt es aber noch weitere Faktoren zu beachten.

Was muss versteuert werden?

In der Übergangsphase bleibt für alle Rentner ein Rentenfreibetrag bestehen, der sich nach dem Eintritt in den Ruhestand richtet. Dabei wird das erste Jahr, in dem man vollständig im Ruhestand ist, als Referenz herangezogen.

Beispiel:

Frau S. geht im August 2017 in Rente. Da sie 2017 nur anteilig im Ruhestand ist, wird der Rentenfreibetrag des Jahres 2018 herangezogen, der in diesem Fall 24 % beträgt. Dies bedeutet für Frau S. folglich einen Besteuerungsanteil von 76 %.

Der Rentenfreibetrag – auch Anpassungsbetrag – wird bei Rentenantritt anhand der Bruttorente festgelegt. Fortan wird nicht mehr mit dem prozentualen Anteil gerechnet, sondern mit dem individuell festgelegten Anpassungsbetrag. Dieser bleibt für die ganze Rente bestehen und wird nicht mehr angepasst! Das bedeutet, wenn die Rente durch zukünftige Rentenerhöhungen steigt, passt sich der Anpassungsbetrag nicht an und die Mehrbeträge müssen immer zu 100 % besteuert werden. Dies führt außerdem dazu, dass sich das steuerpflichtige Renteneinkommen mit der Zeit erhöht. Den Anpassungsbetrag können Versicherte jederzeit bei der Deutschen Rentenversicherung anfragen. So können Rentner besser den steuerpflichtigen Anteil ihrer Rente ermitteln.

Beispiel:

Herr K. erhält zu Beginn seiner Rente 2010 1.000 Euro Rente. Sein Rentenfreibetrag sind 40 % der Bruttorente, also 400 Euro. Zu versteuern waren also bei der Jahresbruttorente 7.200 Euro (12 x 600 Euro). Mit den Jahren erhöht sich seine Rente bis zum Jahr 2017 durch Anpassungen auf 1.200 Euro*. Weiterhin bleiben 400 Euro Freibetrag bestehen , der zu versteuernde Anteil der Rente erhöht sich aber auf 9.600 Euro (12 x 700 Euro).

*Rechenbeispiel, fiktive Steigerung

Um aber Menschen mit geringem Einkommen – auch bei der Rente – nicht zu stark zu belasten, gibt es den steuerlichen Grundfreibetrag, der jährlich erhöht wird. Dieser beträgt 2017 8.820 Euro. Dies gilt als Existenzminimum. Einkommen unter diesem Betrag ist von der Steuer befreit. Für Herrn K. aus dem Beispiel bedeutet das, dass er zu Beginn seiner Rente keine Steuern zahlen muss, da der Besteuerungsanteil unter der Grenze des Grundfreibetrags lag. 2017 ist sein Einkommen aufgrund von Rentenerhöhungen aber gestiegen, sodass es nun doch zu einer Besteuerung kommt .

Wer muss Steuern zahlen?

Generell müssen alle, die nach 2005 in Rente gegangen sind, einen Teil ihrer Rentenzahlungen versteuern – es sei denn, sie liegen mit ihrem Besteuerungsanteil unter dem Grundfreibetrag. Wer mit seinem Besteuerungsanteil über dem Grundfreibetrag liegt, muss Steuern zahlen und auch eine Steuererklärung abgeben. Sollten noch weitere Einkünfte bestehen, etwa aus Vermietungen oder anderen Einkommensquellen wie zum Beispiel Kapitalanlagen, kommt man um das Ausfüllen einer Steuererklärung auch dann nicht mehr herum, wenn die Renteneinkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Rentner müssen die Anlage R der Einkommenssteuererklärung ausfüllen. Wichtig ist, die Bruttorente anzugeben und nicht den Auszahlungsbetrag, der monatlich auf dem Konto landet. Die Bruttorente kann dem aktuellen Rentenbescheid entnommen werden. Von diesem Betrag gehen dann noch Krankenkassen- und Sozialversicherungsbeiträge ab.

Tipp:

Keine Steuerberatung

Aus rechtlichen Gründen darf auch die Deutsche Rentenversicherung keine individuelle Steuerberatung anbieten und muss sich wie Medien und andere Institutionen auf allgemeine Hinweise beschränken. Wer genauere Informationen wünscht, muss sich mit seinem Anliegen an einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder das zuständige Finanzamt wenden.

Wie viel Steuer muss gezahlt werden?

Wer wissen will, wie viel ihm im Monat bleibt, sollte sich an Fachpersonal wenden. Steuerrechner für Rentner sind mit Vorsicht zu genießen. Da die Steuerlast von vielen persönlichen Faktoren abhängig ist, wie Familienstand oder außergewöhnlichen Belastungen, ist es nicht einfach, für die Rentenbesteuerung Rechner zu entwickeln , die am Ende alle Eventualitäten berücksichtigen. Im Zweifel sollte man sich besser an das Finanzamt oder einen Steuerberater wenden. Dort können auch weitere Faktoren geklärt werden, zum Beispiel wie mit weiteren Einkünften zu verfahren ist und ob es weitere mögliche Absetzungsoptionen gibt.

Auch private Rente muss versteuert werden

Neben der gesetzlichen Vorsorge investieren viele Menschen auch in eine private Rentenversicherung. Dies ist sehr sinnvoll, denn in den wenigsten Fällen wird die gesetzliche Rente ausreichen, um die Kosten des Alters zu decken. Allerdings müssen auch diese Erträge der privaten Rente versteuert werden. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um eine klassische oder eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt, es muss auf beide Renten Steuer bezahlt werden. Allerdings findet bei der privaten Rente eine andere Art der Besteuerung statt, denn es geht hier nicht im klassischen Sinne um eine Rentenbesteuerung, sondern um das Versteuern von Kapitalauszahlungen. Entscheidend ist auch, ob man am Ende der Laufzeit fortan eine monatliche Rentenzahlung aus dem Erspartem ziehen möchte oder eine sogenannte Kapitalauszahlung wählt. Denn dies hat Auswirkungen auf die Art der Besteuerung.

Auszahlung einer monatlichen Rente: Steuern nur auf Ertragsteil

Wählt der Versicherte bei Rentenantritt eine monatliche Rente, die von dem angehäuften Kapital regelmäßig ausbezahlt wird, gibt es einen Steuervorteil. Denn der Fiskus versteuert nicht die gesamte Rentenzahlung, sondern nur den sogenannten Ertragsteil. Dieser Ertragsteil ist fest geregelt und richtet sich nach dem Renteneintrittsalter des Versicherten (laut § 22 EstG).

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr Ertragsanteil in Prozent
60 bis 61 22
62 21
63 20
64 19
65 bis 66 18
67 17
68 16
69 bis 70 15
71 14
72 bis 73 13
74 12
75 11
76 bis 77 10
78 bis 79 9
80 8
81 bis 82 7
83 bis 84 6
85 bis 87 5
88 bis 91 4
92 bis 93 3
94 bis 96 2
ab 97 1

Bei der privaten Rente muss also nicht die gesamte Rentenzahlung versteuert werden, sondern nur ein bestimmter Anteil. Dieser Anteil wird dann dem Einkommen des Rentners zugerechnet. Bleibt er in seinem Gesamteinkommen unterhalb des Steuerfreibetrags für Rentner, müssen sogar gar keine Steuern gezahlt werden. Wird die Freigrenze überschritten, wird der Ertragsteil einfach zusammen dem restlichen Einkommen mit dem persönlichen Steuersatz versehen und entsprechend verrechnet.

Beispiel:

Frau M. geht bereits mit 63 in Rente. Aus ihrer privaten Rentenversicherung erhält sie eine monatliche Zahlung von 400 Euro, jährlich erhält sie also 4.800 Euro. Der Ertragsanteil beträgt in diesem Fall 20 % (laut § 22 EstG) und entspricht somit 960 Euro. Diese werden dem Einkommen zugerechnet. Bleibt das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag , muss sie keine Steuern zahlen. Wird der Freibetrag überschritten, müssen die 960 Euro mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Bei einem fiktiven Steuersatz von 25 % müsste Frau M. lediglich 240 Euro Steuern auf die Zahlungen der privaten Rentenversicherung zahlen.

Einmalige Auszahlung des angesparten Kapitals: Nur die Hälfte steuerpflichtig

Bei einer privaten Rentenversicherung besteht auch die Möglichkeit, das angesammelte Kapital in einem einzigen Betrag auf einmal auszuzahlen. Das Geld kann dann vom Versicherten neu angelegt oder für eine anstehende Investition genutzt werden. Doch auch wenn es keine monatliche Rente gibt, müssen Steuern gezahlt werden. In diesem Fall findet das sogenannte Halbeinkünfteverfahren Anwendung. Das bedeutet, dass nur 50 % des Gewinns versteuert werden müssen. Entscheidend ist hier, dass nicht der ganze Auszahlungsbetrag versteuert werden muss, sondern nur 50 % des realisierten Gewinns. Der Gewinn berechnet sich aus der Kapitalauszahlung minus der Summe aller gemachten Einzahlungen in die Versicherung. Davon werden wiederum 50 % mit dem persönlichen Steuersatz versehen.

Beispiel:

Herr B. erhält aus seiner privaten Rentenversicherung 100.000 Euro. Der Gewinnanteil beträgt 20.000 Euro*. Davon werden nur 50 % versteuert, also 10.000 Euro. Bei einem fiktiven persönlichem Steuersatz von 25 % müsste er auf die 100.000 Euro Kapitalauszahlung 2.500 Euro Steuer zahlen.

*Rechenbeispiel, fiktive Rendite.

Voraussetzung für diese Art der Besteuerung ist, dass der Vertrag mindestens 12 Jahre bestand und der Versicherte älter als 62 Jahre ist. Bei Verträgen, die vor dem 1.1.2012 abgeschlossen wurden, gilt als Grenze ein Alter von 60 Jahren. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, gelten andere Regelungen, die im besten Fall mit einem Steuerberater besprochen werden sollten. Achtung: Bei Versicherungsverträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, gelten noch andere Vorschriften. In vielen Fällen sind diese steuerfrei. Allerdings nicht ausnahmslos! Um unschöne Überraschungen zu vermeiden, sollte man sich auch bei Altverträgen bei einem Steuerberater erkundigen, ob die Steuerfreiheit im konkreten Fall weiterhin besteht.

Notwendiges Übel „Rentensteuer“

Die Besteuerung der Renten ist beschlossene Sache und lässt sich nicht mehr vermeiden. Was aber auch schon im Arbeitsleben galt, gilt auch für die Rente: Wer sich auskennt, kann Steuern sparen. Auch Rentner haben die Möglichkeit, diverse Posten abzusetzen. Damit keine Fehler passieren, ist es aber notwendig, sich die Hilfe von Fachpersonal zu holen. Steuerberater und Lohnhilfevereine können helfen, die Steuerkosten zu senken. Ein Verschweigen der Einnahmen hingegen bringt nichts: Die deutsche Rentenversicherung übermittelt die Daten zu den Rentenzahlungen automatisch ans Finanzamt. Die Steuerzahlungen sind also unvermeidlich.

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