Rente im Ausland: Ruhestand richtig genießen

Kurzinfo zur Rente im Ausland:

  • Auslandszahlungen generell möglich
  • Dauer und Ort des Auslandsaufenthalt entscheidend für Auflagen
  • Persönliche Beratung durch die Dt. Rentenversicherung unbedingt notwendig

Wer träumt nicht davon seine Rente am Strand zu genießen? Viele Deutsche zieht es im Ruhestand in wärmere Gefilde. Aber auch Bergregionen, wie die Schweiz oder Österreich, sind bei den Senioren beliebt. Dem tristen Trott in Deutschland entfliehen und endlich die Früchte seiner Arbeit genießen, ist die Devise. Aber die Rente im Ausland verbringen, geht das so einfach? Oder gibt es Probleme, wenn man als Rentner sein Heimatland verlässt?

Deutsche Rente im Ausland

Auswandern als Rentner, dieser Traum ist für die meisten nur verwirklichbar, wenn auch die Renteneinkünfte gesichert sind. Die wenigsten haben genügend Vermögen, um ohne die regelmäßigen Zahlungen auszukommen. Die gute Nachricht zuerst: Generell ist es kein Problem, auch im Ausland seine Renteneinkünfte zu erhalten, sofern es sich um die sogenannte Altersrente handelt. Bei anderen Rentenformen, zum Beispiel der Erwerbsminderungsrente, kann es zu Abzügen oder sogar Streichungen kommen. Es gibt allerdings auch bei der Altersrente einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Abhängig vom zukünftigen Aufenthaltsort sind zudem weitere Regelungen in Bezug auf Steuer und Krankenversicherung zu beachten. Zunächst aber zu den Renteneinkünften.

Rentenansprüche bleiben im Ausland gültig

Um Rente im Ausland zu erhalten, muss zunächst erst einmal ein Rentenanspruch bestehen. Deutsche Arbeitnehmer zahlen während ihrer Berufstätigkeit in die gesetzliche Rente ein. Die Beiträge richten sich nach dem Gehalt. Um schließlich im Ruhestand Rentenzahlungen zu erhalten muss zum einen eine Mindestversicherungszeit erfüllt sein, derzeit 5 Jahre, zum anderen muss das Renteneintrittsalter erreicht sein. Erst dann erhält man nach entsprechendem Antrag seine monatliche Rente ausbezahlt. Dies gilt auch, wenn man seine Rente im Ausland und nicht in Deutschland verbringen will.

Innerhalb der EU ist ein Bezug der deutschen Rente ohne weiteres möglich. Auch in den meisten anderen Ländern kann die Rente in voller Höhe bezogen werden. Wer weniger als sechs Monate pro Jahr seiner Rente im Ausland verbringt, muss sich sogar noch weniger Gedanken machen. Verbringt man nur kurze Zeiträume, etwa den Winter in einem südlichen Land, wird als Wohnstaat weiterhin Deutschland gewertet und alles bleibt so, wie es auch bei einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland wäre.

Auszahlung auf deutsches oder ausländisches Konto

Die Auszahlung der Renten erfolgt einfach per Überweisung. Die Deutsche Rentenversicherung, die auch für die Verwaltung der Rentenbeiträge und -ansprüche verantwortlich ist, tätigt diese vollautomatisch. Damit die Renten ankommen, benötigt das Institut eine gültige Kontonummer bzw. IBAN. Ob das Konto in Deutschland geführt wird oder die Rente auf ein ausländisches Konto überwiesen werden soll, ist dafür unerheblich. Allerdings kann es bei Zahlungen auf ausländische Konten zu Fremdspesen oder Kursverlusten bei der Umrechnung in eine andere Währung kommen. Diese Kosten werden von der Deutschen Rentenversicherung nicht getragen, das heißt der Versicherte muss für diese selbst aufkommen.

Rentenzahlungen ins Ausland beantragen

Je nachdem, ob man bereits Rentner ist und Zahlungen erhält, oder ob man seine bald beginnende Rente bereits im Ausland plant unterscheidet sich der Antragsprozess. Schließlich muss im zweiten Fall auch die Rentenhöhe und der Renteneintritt geklärt werden. Generell empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung mindestens drei Monate vor Abreise ins Ausland, sich mit den entsprechenden Spezialisten der Versicherung in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen und die Details zu klären. Auch Wohnort- oder Landeswechsel im Ausland sollten frühzeitig mitgeteilt werden.

Die Spezialisten klären dann über Pflichten und notwendige Änderungen auf. Dazu gehört zum einen, dass einmal jährlich überprüft wird, ob der Zahlungsempfänger noch lebt. Außerdem findet eine Beratung zu Steuerzahlungen und Krankenversicherung statt, denn bei diesen beiden Punkten ändert sich etwas, wenn es sich nicht um einen Auslandsaufenthalt von unter sechs Monaten handelt. Bei einem Aufenthalt von unter sechs Monaten, etwa einem Winteraufenthalt auf Mallorca, gibt es weniger zu beachten, da Steuerzahlungen und Krankenkassenbeiträge weiter einfach in Deutschland gezahlt werden. Dennoch sollte man auch in so einem Fall die Berater der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen, um alle möglichen Hindernisse frühzeitig aus dem Weg zu räumen.

Besteuerung der Rente im Ausland

Das leidige Thema Steuer lässt auch Rentner im tropisch-traumhaften Altersruhesitz nicht los. Auch Rentenzahlungen müssen inzwischen versteuert werden. Die Hauptfrage die sich bei einem Aufenthalt im Ausland stellt, ist, wer erhält die Steuern? Muss man diese nach Deutschland entrichten (in diesem Zusammenhang auch als Quellenland bezeichnet) oder an den neuen Wohnsitzstaat? Die Antwort ist nicht einfach, denn sie hängt vom Wohnsitzstaat ab. Deutschland hat mit zahlreichen Staaten Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Besteht ein solches Abkommen, dann erhebt in der Regel der Wohnsitzstaat die Steuern, in den anderen Staaten ohne Abkommen Deutschland. Um wirklich sicher zu gehen, sollte unbedingt die Beratung der Deutschen Rentenversicherung aufgesucht werden, um alle Fragen zur Rentenbesteuerung zu klären. Derzeit (Stand 30.12.2016) bestehen Abkommen mit folgenden Staaten, das bedeutet in diesen Ländern werden keine Steuern an Deutschland abgeführt, sondern an das Aufenthaltsland:

  • Armenien
  • Aserbaidschan
  • Bolivien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Ecuador
  • Estland
  • Griechenland
  • Indien
  • Iran
  • Island
  • Japan
  • Kuwait
  • Lettland
  • Litauen
  • Mauritius
  • Moldawien
  • Mongolei
  • Russische Föderation
  • Serbien
  • Slowakei
  • Tschechien
  • Tunesien
  • Turkmenistan
  • Venezuela
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vietnam

Krankenkassenbeiträge im Ausland

Auch bei der Mitgliedschaft der Krankenkasse sind Dauer und Staat des Auslandsaufenthaltes entscheidend. Bei einem Aufenthalt unter sechs Monaten bleiben Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Bei dauerhafter Umsiedelung in ein anderes Land kann dies unter Umständen nicht mehr gewährleistet werden. Ist der neue Heimatstaat Mitglied der EU oder der EWR kann der Schutz mit der Anspruchsbescheinigung E121 aufrecht gehalten werden. Diesen Schein erhalten Rentnern von ihrer Krankenkasse.

Bei Ländern außerhalb der EU kann die Krankenkassenmitgliedschaft nicht aufrecht erhalten werden. Es muss dann eine neue Versicherung in diesem Land abgeschlossen werden. Wichtig ist hier vor allem vorab zu klären, wie es mit der Rückkehr in die Versicherung aussieht, sollte man sich dazu entscheiden, doch wieder in Deutschland zu wohnen. Es ist also notwendig sich ausführlich über die möglichen Konsequenzen des Auswanderns in diesem Bereich zu informieren. Die Berater der Krankenkassen können ausführlich dazu Auskunft geben. Auch im Gespräch mit der Deutschen Rentenversicherung zu den gewünschten Auswanderungsplänen sollte dieses Thema besprochen werden.

Ruhestand weltweit genießen

Der Schritt noch einmal von vorne in einem neuen Land anzufangen, ist sicher nicht einfach. Dennoch wagen immer mehr Rentner diesen Schritt in ein neues Leben im Ausland. Sie fühlen sich zu fit und abenteuerlustig, um sich ganz aufs Altenteil zurückzuziehen. Mit guter Planung steht dem nichts im Wege. Die hart verdiente Rente kann auch im Ausland bezogen werden. Allerdings ist eine ausführliche Beratung ein absolutes Muss und eine gute Vorbereitung unabdingbar, damit im selbst gewähltem Altersruhesitz keine bösen Überraschungen drohen.

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