Witwenrente – finanzielle Unterstützung in schweren Zeiten

Wenn ein geliebter Mensch geht, hilft den Hinterbliebenen wenig in ihrer Trauer. Eine finanzielle Stütze liefert indes die Witwen- bzw. Hinterbliebenenrente.

Plötzlich verwitwet, und jetzt noch Bürokratie?

Der Verlust des Partners ist eine der härtesten Situationen, in die ein Mensch kommen kann. Während die Trauer noch überwältigend ist, denkt niemand an bürokratische Schritte. Dennoch ist es für Sie als Hinterbliebener wichtig, sich um die finanzielle Zukunft zu kümmern. Waren Sie verheiratet, haben Sie nach dem Tod des Partners Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Diese im Volksmund auch Witwenrente genannten Zahlungen sollen finanzielle Stabilität sichern, in Zeiten, in denen plötzlich nicht nur ein geliebter Mensch, sondern häufig auch ein Gehalt fehlt. Erhalten Sie im Folgenden wichtige Informationen zur finanziellen Versorgung für Hinterbliebene.

Wichtig:

Die Witwenrente wird auch an Hinterbliebene in eingetragenen Partnerschaften gezahlt. Sämtliche Informationen in diesem Text beziehen sich daher auch auf Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Zudem wurde zugunsten der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Hinterbliebenen und Verstorbenen verzichtet.

Wer hat Anspruch auf Witwenrente?

Um eine Witwenrente zu erhalten, müssen Sie gesetzlich verheiratet gewesen sein bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft geführt haben. Nach der sogenannten neuen, seit 2002 geltenden Regelung, müssen Sie zudem mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, um Ansprüche zu haben. Eine Ausnahme bildet hier der Unfalltod. Stirbt ein Ehegatte bei einem Unfall, gilt die Jahresfrist nicht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und somit die notwendige Wartezeit (sogenannte Mindestversicherungszeit) vorweisen kann.

Altes Recht – neues Recht

Bei der Hinterbliebenenrente wird derzeit noch nach zwei Rechtsverfahren vorgegangen. Welches Recht Anwendung findet, hängt vom Zeitpunkt der Hochzeit bzw. vom Todeszeitpunkt des Ehepartners ab. Das alte Recht findet Anwendung, wenn einer der beiden folgenden Punkte zutrifft:

Ehepartner ist vor dem 1. Januar 2002 verstorben

ODER

Ehepartner ist nach dem 31. Dezember 2001 verstorben, Heirat war vor dem 1. Januar 2002 UND ein Ehepartner ist vor dem 2. Januar 1962 geboren.

Wie viel Witwenrente erhalten Hinterbliebene?

Die Witwenrente ermisst sich aus der gesetzlichen Rente des Verstorbenen. Und zwar aus dem aktuellen Stand der Einzahlungen. Der Renteninformation, die Sie und Ihr Ehepartner jährlich erhalten, können Sie stets zwei Werte entnehmen. Zum einen den Wert der voraussichtlichen Altersrente, wenn Sie weiterhin in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Zum anderen den Betrag, den Sie erhalten würden, wenn Sie heute in Rente gingen. Dieser Betrag ist es, auf den sich die Witwenrente bezieht. Befand sich der Verstorbene bereits in Rente, so gilt der volle Rentenbetrag als Berechnungsgröße.

Die Höhe der Witwenrente wird für jeden Hinterbliebenen extra berechnet. Einen Pauschalwert gibt es nicht. Ausgangswert für die Berechnungen ist der Rentenanspruch des Verstorbenen. Zudem wird zwischen der großen und der kleinen Witwenrente unterschieden. Wer welche Form erhält, ist von weiteren Kriterien abhängig.

Info:

Die Berechnung der Witwenrente ist sehr komplex. Sie sollten daher die kostenlose Beratung der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Aufgrund einiger Sonderfälle kann es zu Abschlägen kommen (z. B. durch das Alter des Verstorbenen) oder zu Zuschlägen (z. B. Kindererziehungszeiten).

Die kleine Witwenrente

Die kleine Witwenrente erhalten Sie, wenn Sie jünger als 48 Jahre sind und kein Kind erziehen. Treffen diese Faktoren zu, erhalten Sie 25 Prozent der Rente, auf die Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Sollte Ihr Ehepartner noch vor dem 65. Geburtstag gestorben sein, wird die kleine Witwenrente noch um einen weiteren Abschlag gemindert. Dieser ist vom Alter des Hinterbliebenen abhängig. Zudem ist die Auszahlung auf 24 Monate beschränkt. Es sei denn, Ihr Anspruch wird nach altem Recht bewertet, dann erhalten Sie die kleine Witwenrente unbegrenzt.

Die große Witwenrente

Neben der kleinen Witwenrente gibt es noch die große Witwenrente. Für diese gelten strengere Kriterien als für die kleine Variante. Im Gegenzug sind die Auszahlungen entsprechend höher.

Die große Witwenrente erhalten Sie, wenn einer der vier folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

  • Sie sind mindestens 45 Jahre und 7 Monate alt (Stand 2018; schrittweise Anhebung auf 48 Jahre bis 2029)
  • Sie sind erwerbsgemindert oder nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht berufs- oder erwerbsgemindert.
  • Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des Verstorbenen, das noch nicht volljährig ist (in diese Regelung zählen auch Stief- und Pflegekinder, Enkel oder Geschwister für die Sie sorgen).
  • Sie sorgen für ein behindertes eigenes Kind oder ein behindertes Kind des Verstorbenen, das nicht selbst für sich sorgen kann, unabhängig vom Alter des Kindes.

Die Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, auf die Ihr verstorbener Partner Anspruch gehabt hätte. Ebenso wie die kleine Witwenrente wird auch die große mit Abschlägen versehen, wenn der Partner vor dem 65. Lebensjahr verstorben ist. Nach altem Recht erhalten Sie 60 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen.

Kinderzuschlag erhöht Witwenrente

Wenn Sie eine Witwenrente nach dem neuen Recht erhalten, dann können Sie unter Umständen einen Zuschlag bekommen. Sollten Sie ein Kind bis zum dritten Jahr erzogen oder noch erziehen haben, dann erhalten Sie einen Kinderzuschlag. Dieser wird zur bestehenden Rente dazugerechnet.

Kleine Witwenrente:

  Erstes Kind Jedes weitere Kind
Alte Bundesländer 28,21 Euro 14,10 Euro
Neue Bundesländer 26,99 Euro 13,49 Euro

Große Witwenrente:

  Erstes Kind Jedes weitere Kind
Alte Bundesländer 62,05 Euro 31,03 Euro
Neue Bundesländer 59,37 Euro 29,69 Euro

Witwenrente und eigenes Einkommen – was wird angerechnet?

Ihr Einkommen spielt ebenfalls eine Rolle bei der Berechnung der Witwenrente. Eigene Rente oder eigenes Einkommen durch eine berufliche Tätigkeit werden entsprechend angerechnet. Es kann dadurch zu Abzügen kommen, sofern das Einkommen die geltenden Freibeträge übersteigt. Diese liegen bei 872,52 Euro in den alten, bei 841,90 Euro in den neuen Bundesländern. Für jedes Kind steigt der Freibetrag um 185,08 Euro (alte Bundesländer) bzw. 178,58 Euro (neue Bundesländer). Allerdings muss das Kind berechtigt sein, eine Waisenrente zu erhalten. Erwachsene Kinder zählen also nicht.

Beim Einkommen werden verschiedene Rechenverfahren angewandt. So werden vom Bruttoarbeitseinkommen pauschal 40 Prozent abgezogen. Erhält der Hinterbliebene bereits selbst Rente, so werden von dieser pauschal 14 Prozent abgezogen. So wird das Nettoeinkommen ermittelt. Der Freibetrag wird davon abgezogen. Vom Rest werden dann 40 Prozent ermittelt und diese werden dann auf die Witwenrente angerechnet – sprich abgezogen. Eine Beispielrechnung verdeutlicht den Vorgang.

Beispielrechnung:

Frau Hofmann aus Stuttgart verdient netto 1.300 Euro. Sie hat ein Kind, das noch die Schule besucht. Daraus ergibt sich folgende Rechnung.

Gesamtmenge Freibeträge:

Freibetrag Mutter + Freibetrag für 1 Kind:

872,52 Euro + 185,08 Euro = 1057,06 Euro

Anrechenbares Einkommen:

Nettoeinkommen – Freibetrag

1.300 Euro – 1057,06 Euro = 242,94 Euro

Ermittlung Abzüge:

40 % des anrechenbaren Einkommens ohne Freibeträge

242,94 Euro * 0,40 = 97,18 Euro

Die Witwenrente wird um den Betrag 97,18 Euro gekürzt.

Wiederheirat, Scheidung und andere Sonderfälle

Wiederheirat Bei einer erneuten Heirat entfällt die Witwenrente, die Sie aus der vorhergehenden Ehe erhalten haben. Wenn Sie also noch einmal heiraten, müssen Sie auf die Gelder aus der Witwenrente verzichten. Sie können jedoch eine Abfindung beantragen, sofern Sie die große Witwenrente erhalten haben. Dann werden Ihnen bei Bewilligung zwei Jahresrenten ausgezahlt.
Scheidung Sollte Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sein, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Witwenrente. Sie dürfen allerdings nicht wieder geheiratet haben, und Ihr ehemaliger Partner muss im Jahr vor seinem Tod Unterhalt gezahlt haben. Da es weitere Voraussetzungen gibt, empfiehlt es sich in diesem Fall, unbedingt die kostenlosen Beratungsstellen der deutschen Rentenversicherung aufzusuchen.
Mehrfach verwitwet Sollten Sie nach dem Tod des ersten Ehepartners erneut geheiratet haben und nun wieder verwitwet sein, erhalten Sie dennoch keine zwei Witwenrenten. Sofern für beide Ehen alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird am Ende die Witwenrente ausgezahlt, die höher ist.

Auch wenn es schwerfällt: Antrag so schnell wie möglich stellen

Das Letzte, was man in einem Trauerfall brauchen kann, ist Bürokratie. Dennoch sollten Sie so schnell wie möglich den Antrag auf Witwenrente stellen, damit Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Im sogenannten Sterbevierteljahr (das sind die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners) erhalten Sie die Versichertenrente Ihres verstorbenen Partners in voller Höhe. Danach wird der für Sie angepasste Betrag gezahlt. Grundsätzlich können Sie Witwenrente auch rückwirkend erhalten, sofern Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Dies ist bis zu 12 Monate lang möglich.

Der Antrag für die Witwenrente gilt als schwierig. Sie sollten sich daher unbedingt mit den entsprechenden Stellen der gesetzlichen Rentenversicherung in Verbindung setzen und sich dort vom geschulten Personal helfen lassen. In der Regel gibt es auch vor Ort eine Beratungsstelle, die persönlich weiterhelfen kann.

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