Rückzahlung der Nachgehender Leistungsanspruch: Bei Jobwechsel weiterhin krankenversichert

https://www.tarif-testsieger.de/images/content/handschlag.jpg

Nicht jeder Jobwechsel klappt reibungslos. Manchmal geht zwischen dem Ende des alten und dem Start in den neuen Job ein wenig Zeit ins Land. Doch über Ihren Krankenversicherungsschutz müssen Sie sich währenddessen keine Gedanken machen: Der besteht auch in der Übergangsphase – zumindest für kurze Zeit.

Sie haben Ihren bisherigen Arbeitgeber verlassen, doch den neuen Job treten Sie erst in einem Monat an. Das klingt nach einer entspannten Zeit, ein paar Wochen willkommener zusätzlicher Urlaub. Doch wie steht es eigentlich um Ihre Krankenversicherung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen? Seien Sie unbesorgt. Denn in der Regel genießen Sie auch in dieser Übergangszeit den gewohnten Schutz Ihrer Krankenversicherung. Zumindest dann, wenn Sie Pflichtmitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Schutz für Sie und Ihre Familie

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es den nachgehenden Leistungsanspruch, der eben für diese Fälle vorgesehen ist. Er sichert Ihnen die Leistungen der Krankenversicherung zwischen zwei Jobs. So stehen Sie nicht plötzlich ohne Versicherungsschutz da. Bei einem Arbeitgeberwechsel leistet die Krankenkasse nicht nur für Sie selbst, sondern weiterhin auch für Ehepartner und Kinder. Denn der nachgehende Leistungsanspruch gilt auch für die Familienversicherung.

Vorsicht:

Der nachgehende Leistungsanspruch gilt nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte in der GKV. Geschützt sind Sie dennoch: In dem Fall bleiben Sie einfach weiterhin freiwilliges Mitglied. Das betrifft z. B. Arbeitnehmer, die jährlich mehr als 59.400 Euro verdienen und damit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.

Bedingungen für den Leistungsanspruch

Neben der Pflichtmitgliedschaft ist eine weitere Voraussetzung für den nachgehenden Leistungsanspruch der Krankenkasse, dass Sie nicht länger als einen Monat arbeitslos sind. Der Anspruch besteht nur für diesen kurzen Zeitraum. Liegt zwischen altem und neuem Job mehr als ein Monat, wechseln Sie automatisch in die freiwillige Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkasse. Diese gilt dann als obligatorische Anschlussversicherung. Wenn das bereits zum Zeitpunkt der Kündigung absehbar ist, greift die freiwillige Versicherung sofort.

Außerdem dürfen Sie während der Übergangszeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Damit ist auch eine geringfügige Beschäftigung ausgeschlossen. Sollten Sie dennoch in dem Monat vorübergehend einen Minijob annehmen – etwa, weil Sie das Einkommen brauchen, um die Zeit zu überbrücken –, erhalten Sie eine Anschlussversicherung als freiwilliges GKV-Mitglied.

Aufgepasst:

Der Leistungsanspruch bei Jobwechsel besteht für die Krankenversicherung, jedoch nicht für Ihre Pflegeversicherung. Sollten Sie in der Übergangszeit auf Pflegeleistungen angewiesen sein, werden diese nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen.

>