Wechsel der Krankenkasse jetzt noch einfacher

Seit 1. Januar ist der Wechsel der Krankenkasse noch unkomplizierter, als das bisher der Fall war. Mit der Änderung des Krankenkassenwahlrechts gibt es einige Erleichterungen für die versicherten Mitglieder.

In zwei wesentlichen Punkten bringt die kleine Reform des Krankenkassenwahlrechts Veränderungen mit sich. Zum einen wurde die Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate reduziert. Zum anderen müssen Krankenkassen-Wechsler künftig nicht mehr aktiv bei ihrer bisherigen Krankenkasse kündigen. Das übernimmt die neue Krankenkasse.

Kürzere Bindungsfrist

Wer neu bei einer Krankenkasse ist, hat eine Bindungsfrist, innerhalb der er die Krankenkasse nicht wechseln darf. Bis 31. Dezember 2020 belief sich die Frist auf 18 Monate. Dieser Zeitraum wurde jetzt auf 12 Monate verkürzt. Aufgepasst: Für Wahltarife gelten bei vielen Krankenkassen jedoch gesonderte Bindungsfristen, die über die 18 Monate hinaus gehen. Die Reduzierung auf 12 Monate gilt in der Regel für solche Tarife nicht.

Kündigung durch die neue Krankenkasse

Neu ist auch das Prozedere beim Wechsel. Wer sich bei einer neuen Krankenkasse anmeldet, muss nicht mehr selbst bei der alten Krankenkasse kündigen. Das übernimmt künftig der neue Anbieter selbst: Er informiert die bisherige Krankenkasse über eine elektronische Meldung. Der bisherige Anbieter muss diese innerhalb von zwei Wochen gegenüber der neuen Krankenkasse bestätigen. Direkt nach dieser Rückmeldung wird auch das Mitglied über den Wechsel informiert.

Für diesen vereinfachten Prozess gilt jedoch eine Übergangsfrist. Kündigungen, die bis zum 1. März 2021 eingereicht werden, verlaufen noch nach dem alten Muster. Wechsler müssen ihrer alten Krankenkasse eine Kündigungserklärung schicken und der neuen wiederum eine Kündigungsbestätigung. Wer nach dem 1. März wechselt, kommt bereits in den Genuss des vereinfachten Wechsels.    

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