Hilfe zur Pflege: Wenn die Pflegeleistungen nicht ausreichen

Können Sie die Pflegekosten nicht bezahlen, müssen Sie staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. In unserem Ratgeber können Sie nachlesen:

  • Wann Sie die Hilfe zur Pflege beantragen können
  • Welche Leistungen der Staat zahlt
  • Wie Sie die Pflegehilfe beantragen

Grundsicherung in der Pflegepflichtversicherung

Sowohl die soziale, als auch die private Pflegeversicherung übernehmen nur einen Teil der Leistungen, die für die angemessene Pflege einer Person aufgewendet werden müssen. Die meisten Menschen sorgen deshalb mit einer privaten Pflegezusatzversicherung vor, um die ausstehenden Kosten zu decken. Mitunter reicht allerdings auch diese Vorsorge nicht ganz aus. Oft ist es hingegen sogar so, dass Menschen gar nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, zusätzlich privat für den Pflegefall vorzusorgen. Dann müssen die Betroffenen die ausstehenden Kosten selbst tragen. Wem dies nicht möglich ist, der kann die staatliche Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen.

In welchen Fällen kann man die Hilfe zur Pflege beantragen?

Die gesetzliche Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung bieten lediglich eine Grundsicherung. Die Leistungen, die von der Pflegekasse gezahlt werden, decken nur einen Teil der Kosten ab, die für die tägliche Pflege anfallen. Um diese Versorgungslücke zu schließen, können Pflegebedürftige eine zweckgebundene Sozialhilfe, die sogenannte Hilfe zur Pflege, beantragen. Diese kann in verschiedenen Situationen genutzt werden:

  • Wenn die Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht ausreichen
  • Bei fehlendem Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, z.B. bei Pflegebedürftigkeit unter Pflegegrad 1 (bis 2016 Pflegestufe 1)
  • Bei zeitlich beschränktem Pflegebedarf unter sechs Monaten (Kurzzeitpflege)

Wie man sieht, ergänzt die Hilfe zur Pflege die Leistungen der Pflegeversicherung nicht nur, sondern sie springt sogar dort ein, wo diese gar nicht zuständig ist. Stellt der Gutachter der Pflegeversicherung beispielsweise fest, dass lediglich Pflegegrad 0 vorliegt – und damit kein Leistungsanspruch – können dennoch Leistungen aus der Hilfe bezogen werden.

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Doch nur, weil einer dieser Fälle vorliegt, heißt das noch nicht, dass jemand auch leistungsberechtigt ist. Denn eine grundlegende Voraussetzung muss natürlich auch noch erfüllt sein: die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit. Pflegebedürftige erhalten nur dann Leistungen der Sozialhilfe im Pflegefall, wenn sie nicht über ein ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, um die Kosten selbstständig zu übernehmen.

Welche Leistungen übernimmt die Sozialhilfe?

Dabei gilt aber ein zweiter Grundsatz: Die Hilfe greift nachrangig. Das bedeutet, sie wird nur auf noch ausstehende Kosten angewendet. Zuerst einmal werden die Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung (einschließlich privater Pflegezusatzversicherung) gezahlt, dann werden etwaige Leistungen z.B. aus einer Kranken- oder Unfallversicherung aufgewendet. Und erst wenn auch dann noch eine Versorgungslücke besteht, übernimmt die Hilfe zur Pflege die restliche Summe. Die Grundlage der Hilfe zur Pflege bildet das 12. Sozialgesetzbuch. In diesem sind unter anderem zwei wichtige Prinzipien der Hilfsleistung geregelt. Demnach übernimmt die Hilfe zur Pflege immer die gesamten noch ausstehenden Kosten, die zur Kostendeckung nötig sind. Wer also Hilfe gewährt bekommt, muss mit keinen weiteren Kosten rechnen. Der Pflegebedarf wird vollständig abgedeckt.

Tipp:

Unterhaltspflicht der Angehörigen

Grundsätzlich sind neben dem Ehepartner auch die Kinder des Pflegebedürftigen unterhaltspflichtig. Bevor die Hilfe zur Pflege gewährt wird, müssen die Angehörigen in einem zumutbaren Maß die ausstehenden Pflegekosten übernehmen. Die Pflichten und Rechte der Angehörigen sind komplex. Angehörige Kinder sollten ihre Möglichkeiten im Pflegefall kennen, um eine zu hohe Belastung durch den Elternunterhalt zu vermeiden.

Ergänzende Leistungen

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege orientieren sich an denen der Pflegeversicherung. Zum einen bedeutet das, dass auch das Sozialamt das Gutachten der Pflegeversicherung anerkennt. Zum anderen ergänzen die Hilfsleistungen die Leistungen der Pflegeversicherung bis zur vollen Höhe des tatsächlichen Bedarfs. Hilfebedürftige erhalten eine Ergänzung des Pflegegelds, wenn zu Hause eine Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer stattfindet. Und auch die Pflegesachleistungen, die für die ambulante Hilfe zur Pflege durch professionelle Pflegekräfte gezahlt werden, können auf diese Weise ergänzt werden.

Stationäre Pflege ist in der Regel teurer als eine ambulante Versorgung. Meistens übernehmen die Pflegekassen daher lediglich die Kosten für die Pflege in den Einrichtungen. Die Aufwendungen für Kost und Logis werden nicht übernommen. Hier kann nun aber wiederum die Hilfe zur Pflege genutzt werden. Wer Anspruch auf die Sozialhilfe hat, bekommt die ergänzenden Leistungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung vom Sozialträger erstattet.

Hilfe zur Pflege: Antrag frühzeitig stellen

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege sollten Pflegebedürftige so früh wie möglich beim zuständigen Sozialträger stellen. Spätestens wenn absehbar ist, dass man die ausstehenden Kosten nicht selbst bezahlen können wird, sollte also der Antrag beim örtlichen Sozialamt eingehen. Umso früher man den Antrag stellt, umso früher kann er bearbeitet werden und umso früher erhält man Leistungen aus der Hilfe zur Pflege. Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollte man außerdem schon bei Antragstellung alle wichtigen Dokumente beilegen. Das sind:

  • Kopie des Personalausweises
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Bescheid der Pflegekasse über den zugeordneten Pflegegrad und die Leistungen
  • Mietvertrag
  • Abrechnungen des Pflegeheims bzw. Pflegedienstes
  • Ggf. Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht

Hilfe zur Pflege: Sozialamt kann vermieden werden

So sinnvoll die Leistungen der Sozialträger im Pflegefall auch sind: Sie haben einen Haken. Denn Pflegebedürftige erhalten sie nur bei Hilfebedarf, wenn sie also weder über ausreichendes Einkommen, noch Vermögen verfügen. Im Zweifelsfall kann das bedeuten, dass Pflegebedürftige einen Großteil ihrer Ersparnisse – bis auf das Schonvermögen – erst einmal für die Leistungen aufbrauchen müssen, bevor sie die Sozialhilfe erhalten. Erst dann greift die Hilfe zur Pflege. Angehörige müssen zur Not auch ihren Teil leisten, bevor der Sozialträger zahlt. Ein weiterer Nachteil der Hilfe ist, dass sie sich ausschließlich an den gesetzlichen Leistungen orientiert und individuelle Wünsche zum Beispiel nach einem besonderen Pflegeheim nicht berücksichtigt werden.

Wer diese Nachteile vermeiden möchte, sollte also schon frühzeitig über die gesetzliche Pflegeversicherung hinaus vorsorgen. Denn mit einer privaten Pflegezusatzversicherung kann zum Beispiel in Form eines Pflegetagegelds ein großer Teil der anfallenden Kosten aufgefangen werden. Auf diese Weise ist der Gang zum Sozialamt im Alter vielleicht gar nicht erst nötig.

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