Gesetzliche Pflegeversicherung: Absicherung im Pflegefall

Die gesetzliche Pflegeversicherung sichert Versicherungsnehmer im Pflegefall ab. Dabei gibt es einiges zu beachten. Hier erfahren Sie:

  • Was die Pflegeversicherung leistet
  • Was sich mit dem Pflegestärkungsgesetz 2017 geändert hat
  • Wie hoch die Beiträge sind

Die fünfte Säule des Sozialversicherungssystems

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist neben der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung die fünfte Säule des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie wird daher auch soziale Pflegeversicherung genannt. In Deutschland und in anderen Industrienationen steigt die durchschnittliche Lebenserwartung. Wer heute geboren wird, hat gute Chancen, das 22. Jahrhundert zu erleben. Doch die hohe Lebenserwartung bedeutet zugleich, dass immer größere Zeiträume der Pflegebedürftigkeit abgedeckt werden müssen. Denn mit zunehmendem Alter wird man anfälliger für langfristige Krankheiten. Immer mehr Menschen bedürfen daher der Pflege, um ihren Alltag zu meistern.

Was macht die Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung ist dazu da, Menschen, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt und auf Pflege angewiesen sind, die passenden Leistungen zu ermöglichen. Wie die Krankenversicherung zum Beispiel auch ist die Pflegeversicherung eine Pflichtversicherung. Das bedeutet: Jeder muss über eine solche Versicherung verfügen. Diese läuft entweder über eine gesetzliche Pflegekasse – dann spricht man von der sozialen Pflegeversicherung. Oder sie wird bei einem privaten Versicherer abgeschlossen – dann handelt es sich um die private Pflegeversicherung.

Übrigens: Die Pflegeversicherung wurde in den vergangenen Jahren immer wieder – zumindest in Teilen – reformiert. Im Ratgeber zur Pflegeversicherung erfahren Sie, wie dieser Bereich der Sozialversicherung funktioniert.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Im System der deutschen Pflegeversicherung gilt das Folgeprinzip, das bestimmt, dass gesetzlich Krankenversicherte ihre Pflegepflichtversicherung auch bei der Krankenkasse abschließen, bei der sie krankenversichert sind. Wer privat krankenversichert ist, kommt in die private Pflegepflichtversicherung. Allerdings muss er diese nicht unbedingt bei dem Anbieter seiner privaten Krankenversicherung (PKV) abschließen. Er kann sich hierfür auch einen anderen privaten Anbieter heraussuchen.

Tipp:

Freiwillig in der GKV

Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann sich von der Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen und in die private Pflegeversicherung wechseln. Das ist bis 3 Monate nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV möglich.

Egal ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, ist automatisch auch gesetzlich pflegeversichert. Während der Mitgliedschaft werden dann zusätzlich Beiträge für die Pflegeversicherung erhoben. Anders ist es in der privaten Pflegeversicherung. Hier erfolgt die Versicherung nicht automatisch, sondern es wird ein zusätzlicher Vertrag zwischen dem Versicherten und seinem privaten Anbieter geschlossen.

Die Leistungen der Pflegeversicherung

Im Alter kann eine Vielzahl von Krankheiten auftreten, die sich sehr unterschiedlich auf den Alltag der Betroffenen auswirken. Psychisch oder geistig Erkrankte haben andere Bedürfnisse als körperlich Erkrankte. Manch ein Pflegebedürftiger ist mobiler als ein anderer. Und so vielfältig die Pflegebedürftigkeit ist, so vielfältig sind auch die Leistungen der Pflegekassen. Die Kassen erbringen Sach- und Geldleistungen (zum Beispiel das Pflegegeld) sowie bestimmte Dienstleistungen, um die Pflegebedürftigkeit zu senken oder gar zu vermeiden. Die Pflegeleistungen werden zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation genutzt und können etwa sein:

  • Pflegegeld, z.B. zur finanziellen Entlastung pflegender Angehöriger
  • Ambulante Pflegesachleistungen z.B. durch einen Pflegedienst
  • Leistungen für teilstationäre oder vollstationäre Pflege (etwa im Pflegeheim)
  • Pflegehilfsmittel (Pflegebett, Notrufsystem u.Ä.)
  • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (z.B. altersgerechtes Bad)
  • Kurzzeitpflege

Die konkreten Leistungen können und müssen also sehr unterschiedlich ausfallen. Doch in den meisten Fällen findet eine Betreuung der zu pflegenden Personen statt. Dann übernehmen Angehörige oder Pflegedienste bzw. Pflegeeinrichtungen die alltägliche Versorgung der betroffenen Personen. Diese Betreuung beginnt bei der körperlichen Grundpflege, kann aber auch krankenpflegerische Dienstleistungen beinhalten.

Neue Pflegestufen im Pflegestärkungsgesetz 2017

Seit 1. Januar 2017 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz wirksam. Wichtigste Neuerung des Gesetzes ist die Etablierung eines genaueren Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Jetzt gibt es nicht mehr nur drei Pflegestufen sondern fünf Pflegegrade, mit denen besser auf die individuellen Bedürfnisse der Patienten reagiert werden kann. Zudem werden verstärkt auch geistige und seelische Einschränkungen in die Bewertung der Pflegebedürftigkeit einbezogen. Insbesondere Demenzkranke sollen von den neuen Bestimmungen profitieren. Bisher zählten vor allem körperliche Gebrechen für das Pflegegutachten, anhand dessen bestimmt wird, in welche Pflegestufe jemand eingeteilt wird (und damit, wieviel Gesamtleistung er erhalten kann).

Soziale Pflegeversicherung: Beitrag richtet sich nach Einkommen

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 2,55 Prozent des Bruttoeinkommens, wobei Arbeitnehmer und Arbeitgeber genau die Hälfte des Beitrages zahlen. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachsen; hier übernehmen Arbeitnehmer 1,775 Prozent und Arbeitgeber lediglich 0,775 Prozent. Beihilfeberechtigte zahlen im gesamten Bundesgebiet den Beitragssatz für Arbeitnehmer. Und während Rentner und freiwillig gesetzlich Versicherte (zum Beispiel Freiberufler) den vollen Beitrag in Höhe von 2,55 Prozent zahlen, müssen Familienversicherte keinen monatlichen Beitrag leisten. Wer mit Vollendung des 23. Lebensjahres noch kinderlos ist, zahlt mit 2,8 Prozent einen erhöhten Beitrag.

Beitragssätze der gesetzlichen Pflegeversicherung:

  Versicherte Arbeitgeber
Beitragssatz Arbeitnehmer 1,275%   1,275%
Erhöhter Beitragssatz 1,525%   1,275%
Beitragssatz Sachsen 1,775% 0,775%
Erhöhter Beitrag Sachsen 2,025% 0,775%
Beihilfeberechtigte 1,275% 0
Rentner 2,55% 0
Freiwillig Versicherte 2,55% 0
Familienversicherte 00

Keine Vollversicherung in der Pflege

Die soziale Pflegepflichtversicherung ist keine Vollversicherung. Das gilt auch für die private Pflegepflichtversicherung. Vielmehr werden notwendige Pflegeleistungen durch die Versicherungen lediglich bezuschusst. Den Rest müssen die Versicherten aus eigener Tasche zahlen. Das kann zu einer Versorgungslücke führen. Bereits eine vorübergehende Nutzung eines Pflegeheims kann immense Kosten verursachen, und insbesondere bei schweren und langwierigen Fällen wird die Pflege zu einer großen finanziellen Belastung. Um einer solchen Pflegelücke vorzubeugen, ist es ratsam, eine private Pflege-Zusatzversicherung abzuschließen. Diese wird in verschiedenen Varianten angeboten:

Eine solche Zusatzversicherung ist auch deshalb sinnvoll, da auf diese Weise vermieden werden kann, dass Angehörige für durch die Pflege entstehende Kosten aufkommen müssen. Bevor also zum Beispiel Kinder im Rahmen des Elternunterhalts für ihre Eltern zahlen müssen, schließt eine Zusatzversicherung die größten finanziellen Lücken, die bei der Pflegeversorgung entstehen. Erst wenn trotz Pflegepflicht- und Pflegezusatzversicherung die Kosten nicht gedeckt werden können, müssen Angehörige für die Leistungen zuzahlen. Können sie das nicht, etwa weil sie nicht erwerbstätig sind, erhält die Pflegeperson mit der Hilfe zur Pflege staatliche Unterstützung.

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