Kautionsübernahme durch das Jobcenter

In vielen Fällen übernimmt das Jobcenter die Mietkaution. Doch diese muss in Form eines Darlehens zurückgezahlt werden. Was es zu beachten gilt und welche Alternativen Sie haben.

  • Bürgschaft dient als Mietsicherheit
  • Keine Kautionszahlung nötig
  • Privatpersonen, aber auch Banken dienen als Bürgen

Kautionsdarlehen für Hartz-IV-Empfänger

Die wenigsten Hartz-IV-Empfänger verfügen über größere finanzielle Reserven. Bei einem Umzug sind aber genau die gefragt – nicht zuletzt, weil der neue Vermieter eine Mietkaution verlangt. Als Hartz-IV-Empfänger haben Sie in dieser Situation die Möglichkeit zur Kautionsübernahme. Die Mietkaution wird vom Jobcenter bezahlt. Doch das Ganze hat einen Haken: Das Darlehen muss zurückgezahlt werden – und die Raten werden vom Regelsatz abgezogen.

Bei Hartz IV Mietkaution beantragen

Wenn Sie in eine neue Wohnung ziehen, verlangt der Vermieter meist eine Mietkaution. Sie dient ihm als finanzielle Sicherheit für den Fall, dass es zu Miet- oder Nebenkostenrückständen bzw. zu Schäden an der Wohnung kommt. Die Mietkaution beläuft sich in der Regel auf drei Monatskaltmieten. 1.000 Euro sind also auch bei kleineren Wohnungen schnell erreicht: ein Betrag, den die meisten Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht auf der hohen Kante haben.

In vielen Fällen kann Ihr zuständiges Jobcenter aushelfen. Denn dieses übernimmt zumeist die Mietkaution, nachdem Sie die Übernahme der Kosten beantragt haben. Das Jobcenter zahlt die veranschlagte Kaution direkt an den Vermieter. Der wiederum legt das Geld auf einem Mietkautionskonto an, wo es für die Dauer des Mietverhältnisses verwahrt wird. Dieses verzinste Treuhandkonto läuft dann auf Ihren Namen, Sie erhalten auch die Zinsen.

Mietkaution und Lebensunterhalt:

Die Mietkaution zählt laut Sozialgesetzbuch zu den Unterkunftsbedarfen, wie auch Miet- und Nebenkosten. Sie ist damit getrennt vom Bedarf für den Lebensunterhalt, zu dem z.B. Lebensmittel und Bildungsangebote gehören. Daher ist es ein Widerspruch, dass die Mietkaution mit dem Regelsatz verrechnet wird. Letzterer ist ausschließlich dafür gedacht, die täglichen Kosten des Lebens abzudecken.

Bei Hartz IV Kautionsrückzahlung leisten

Doch damit ist die Sache leider nicht erledigt. Das Jobcenter verlangt die Kautionssumme vom Mieter zurück, denn hierbei handelt es sich um ein zinsloses Kautionsdarlehen. Und dieses Darlehen müssen Hartz-IV-Empfänger in Raten zurückzahlen. Bisher ist es gängige Praxis, dass die Jobcenter dafür kurzerhand die Kreditraten mit dem Regelsatz des Leistungsempfängers verrechnen. Das Jobcenter zieht meistens einen Betrag in Höhe von 10 Prozent von den Regelleistungen ab, bis das Darlehen komplett getilgt ist.

Beispielrechnung zur Rückzahlung

  • Regelbedarf: 416 Euro
  • Kautionssumme: 800 Euro
  • Darlehensrate: 41,60 Euro
  • Tilgungsplan: 19 Monate zu 41,60 Euro und 1 Monat zu 9,60 Euro

Ein Modellfall: Sie ziehen um. Für die neue Wohnung wird eine Kaution in Höhe von 800 Euro fällig. Ihr Jobcenter stellt die Kaution. Da Sie alleinstehend sind, erhalten Sie entsprechend des Regelbedarfs Leistungen in Höhe von 416 Euro monatlich. Das Jobcenter zieht nun von Ihrem Hartz-IV-Satz 10 Prozent, also 41,60 Euro ab, Monat für Monat, bis Sie die Kaution abgestottert haben. In dem Fall also für 20 Monate.

Auszahlung der Kaution bei Umzug

Irgendwann werden Sie wahrscheinlich wieder umziehen. Vielleicht haben Sie eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt gefunden oder ziehen mit dem Partner oder der Partnerin in eine gemeinsame Wohnung: Es gibt viele Gründe für einen Umzug. Haben Sie das bestehende Mietverhältnis gekündigt, kann die Wohnung an den Vermieter oder direkt an einen Nachmieter übergeben werden. Haben Sie keine Mängel an der Wohnung hinterlassen – und konnte das in der Wohnungsübergabe festgestellt werden –, muss Ihr Vermieter Ihnen in einem angemessenen Zeitrahmen die Mietkaution zurückzahlen.

Zur Verdeutlichung:

Kautionen dienen lediglich als Pfand und werden irgendwann an denjenigen zurückgezahlt, der die Kaution geleistet hat. Und das ist in dem Fall nicht das Jobcenter. Dieses hat Ihnen die Kaution ja nur ausgelegt. Einmal abbezahlt, haben Sie die Kaution geleistet. Und deshalb bekommen Sie – und nicht das Jobcenter – die Kaution inklusive Zinsen zurück, wenn das Mietverhältnis beendet ist.

Vermieter kann die Kaution einbehalten

Haben Sie einen Schaden an der Wohnung verursacht oder eine Auflage des Mietvertrags nicht eingehalten (z.B. die Wände bei Auszug zu streichen), kann der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten. Damit bezahlt er dann die Handwerker, die notwendige Reparatur- und Streicharbeiten durchführen. Sie sollten allerdings – auch schriftlich – darauf bestehen, dass der Vermieter den nicht benötigten Teil der Kaution an Sie auszahlt.

Der Vermieter kann außerdem einen weiteren Teil der Kaution einbehalten, um mögliche spätere Nebenkostenrückstände auszugleichen. Fallen diese nicht an, muss der Vermieter auch diesen Teil der Kaution auszahlen. Bleiben Sie also am Ball und erinnern Sie den Vermieter notfalls auch schriftlich an die noch ausstehende Summe.

Gang zum Jobcenter ist nicht zwingend

Wenn die Mietkaution vom Jobcenter übernommen wird, ist das größte Problem für Hartz-IV-Empfänger die Rückzahlung. Denn bei der momentanen Verfahrensweise bedeutet das, dass Sie über viele Monate hinweg weniger Geld zur Verfügung haben, als zur Sicherung Ihrer Lebenskosten nötig wäre. Diese Situation können Sie vermeiden. Neben der Kautionsübernahme stehen Ihnen drei Alternativen offen.

3 Alternativen zur Kautionsübernahme:

  • Mietkaution mit Ersparnissen selbst bezahlen
  • Private Bürgschaft durch Familienmitglied oder Freund
  • Mietkautionsbürgschaft durch Bank, Kautionskasse oder Versicherer

Ersparnisse für Mietkaution nutzen

Auch wenn die finanziellen Reserven knapp sind, vielleicht können Sie die Mietkaution ja aus Ihren Ersparnissen bezahlen. Das bietet auf jeden Fall den Vorteil, dass Sie nicht über Monate hinweg verringerte Regelleistungen erhalten. Allerdings haben vor allem langjährige ALG-II-Empfänger oft nicht mehr genug Erspartes zur Verfügung, um die Kaution aufzubringen.

Mietkautionsbürgschaft durch Verwandte und Banken

Eine weitere Möglichkeit ist, einen Verwandten oder Freund um eine private Kautionsbürgschaft zu bitten. Bei Schäden an der Wohnung würde sich der Vermieter dann an den Bürgen wenden. Sofern die Forderungen des Vermieters berechtigt sind, übernimmt der Bürge die entstandenen Kosten. Voraussetzung für eine Mietbürgschaft ist, dass der Vermieter damit einverstanden ist.

Solche Mietkautionsbürgschaften können allerdings auch von Banken und Versicherungen gestellt werden. In dem Fall sparen Sie sich zwar die Zahlung der Mietkaution, müssen aber einen monatlichen Beitrag an die Bank zahlen, den Sie – anders als bei der Mietkaution selbst – nicht zurückbekommen. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II hat diese Alternative also einige Nachteile, insbesondere bei längeren Mietverhältnissen. Auch dieser Form der Mietkaution muss der Vermieter zustimmen.

Mietkaution: Jobcenter bietet eine von mehreren Möglichkeiten

Die Kautionsübernahme durch das Jobcenter bietet Hartz-IV-Empfängern sowohl Vor- als auch Nachteile: Sie müssen die Mietkaution zwar nicht als Ganzes aufbringen, aber die sich anschließenden Ratenzahlungen können zur täglichen finanziellen Belastung werden, und das über Jahre hinweg. Hartz-IV-Empfänger können die Mietkaution stattdessen auch im Rahmen einer Bürgschaft leisten, wenn der Vermieter zustimmt. Der Gang zu einem engen Freund oder einem nahen Verwandten kann oft schon reichen. Im äußersten Fall bliebe nur der Abschluss einer Bürgschaft bei einer Bank, Kautionskasse oder Versicherung.

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